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Versorgungswerk der Steuerberater - Mitgliedschaft anmelden
Das Versorgungswerk der Steuerberater in Baden-Württemberg ist die berufsständische Versorgungseinrichtung der Mitglieder der Steuerberaterkammern in Baden-Württemberg. Informationen zur Anmeldung bei der Steuerberaterkammer finden Sie in der entsprechenden Verfahrensbeschreibung.
Das Versorgungswerk gewährt seinen Mitgliedern und deren Hinterbliebenen folgende Leistungen:
- Altersrente
- Berufsunfähigkeitsrente
- Hinterbliebenenversorgung (Witwen- und Witwer- beziehungsweise Waisenrente)
- Sterbegeld für die Hinterbliebenen
- Kapitalabfindung an die überlebende Ehefrau oder den überlebenden Ehemann im Fall einer erneuten Heirat
Hinweis: Darüber hinaus kann das Versorgungswerk auf Antrag Zuschüsse zu den Kosten notwendiger, besonders aufwendiger medizinischer Rehabilitationsmaßnahmen gewähren. Einen Anspruch haben Sie darauf allerdings nicht.
Die Mitglieder des Versorgungswerks müssen einen monatlichen Regelpflichtbeitrag leisten solange sie kein Altersruhegeld und keine Rente wegen Berufsunfähigkeit beziehen. Dieser beträgt seit 1. Januar 2012 1.097,60 Euro. Erreicht Ihr Einkommen die Beitragsbemessungsgrenze nicht, können Sie die Berechnung Ihres Beitrages nach Ihrem Arbeitseinkommen beantragen.
In den ersten 36 Monaten nach Ihrer erstmaligen Bestellung als Steuerberaterin oder Steuerberater können Sie auf Antrag weniger zahlen. Voraussetzung: Sie sind ausschließlich freiberuflich tätig und waren bei Ihrer Zulassung noch nicht 40 Jahre alt.
Die meisten Arbeitgeber führen die Mitgliedsbeiträge direkt an das Versorgungswerk ab. Stehen Sie in einem Arbeitsverhältnis, teilen Sie Ihrem Arbeitgeber Ihre Mitgliedsnummer mit. Informieren Sie ihn von Ihrer Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Stehen Sie in keinem Arbeitsverhältnis oder zahlt Ihr Arbeitgeber die Beiträge nicht direkt an das Versorgungswerk, müssen Sie die Beiträge selbst entrichten. Ein Formular zur Erteilung einer Einzugsermächtigung können Sie im Internet herunterladen.
Tipp: Nähere Informationen zu den Beiträgen finden Sie in der Satzung des Versorgungswerks der Steuerberater in Baden-Württemberg.
Einen Anmeldebogen erhalten Sie beim Versorgungswerk oder können ihn im Internet herunterladen. Senden Sie ihn ausgefüllt und unterschrieben per Post an das Versorgungswerk.
Tipp: Gleich bei Ihrer Anmeldung können Sie sich auf Antrag zugunsten des Versorgungswerkes von der Versicherungspflicht bei der gesetzlichen Rentenversicherung befreien lassen. Das erforderliche Formular für den Befreiungsantrag erhalten Sie beim Versorgungswerk. Sie können es auch im Internet herunterladen. Schicken Sie es ebenfalls ausgefüllt und unterschrieben an das Versorgungswerk. Es ergänzt Ihren Antrag und leitet ihn an die Deutsche Rentenversicherung Bund weiter.
Erfüllen Sie die Voraussetzungen der Mitgliedschaft, teilt Ihnen das Versorgungswerk Ihre Mitgliedsnummer mit. Diese sollten Sie bei jedem zukünftigen Kontakt mit dem Versorgungswerk angeben.
das Versorgungswerk der Steuerberater in Baden-Württemberg
Zur Mitgliedschaft im Versorgungswerk verpflichtet sind Sie, sobald Sie Mitglied einer Steuerberaterkammer in Baden-Württemberg sind.
Eine Mitgliedschaft im Versorgungswerk ist ausgeschlossen, wenn Sie
- erst nach Ihrem 65. Geburtstag Mitglied einer Steuerberaterkammer werden oder
- berufsunfähig sind.
Hinweis: Mitglieder des Versorgungswerks der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen können auf Antrag dem Versorgungswerk der Steuerberater beitreten.
- Kopie des Personalausweises oder Reisepasses
- Kopie der Berufsurkunde
- wenn Sie die Berechnung des Beitrags nach dem jeweils nachgewiesenen Arbeitseinkommen beantragen: Bescheinigung über das monatliche Bruttoeinkommen
- bei Angestellten: Gehaltsabrechnung des ersten Beitragsmonats
- bei Selbständigen: Schätzung des Einkommens des laufenden Kalenderjahres
- wenn Sie in einem Angestelltenverhältnis tätig sind: Kopie des Arbeitsvertrags
- für die Anmeldung: keine
- für die Mitgliedschaft: monatlicher Regelpflichtbeitrag