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Visum für Au-pair-Beschäftigte beantragen
Für die Einreise müssen Au-pair-Beschäftigte in den meisten Fällen ein nationales Visum besitzen, das die Aufnahme einer entsprechenden Beschäftigung erlaubt. Zuständig für die Erteilung dieses Visums ist die deutsche Auslandsvertretung (Botschaft, Konsulat) im Herkunftsstaat.
Abhängig von der Staatsangehörigkeit kann für Au-pair-Beschäftigte die Einreise erleichtert sein.
Kein Visum für die Einreise benötigen:
- Au-pair-Beschäftigte, die Unionsbürger sind. Sie müssen aber nach der Einreise eine Bescheinigung beantragen.
- Staatsangehörige der neuen EU-Mitgliedstaaten. Sie benötigen aber für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit eine Arbeitserlaubnis-EU.
- Staatsangehörige der Schweiz. Sie müssen aber nach der Einreise eine Auftenhaltserlaubnis beantragen.
- Au-pair-Beschäftigte, die Staatsangehörige der folgenden Staaten sind:
- Australien, Israel, Japan, Kanada, Republik Korea, Neuseeland und Vereinigte Staaten von Amerika
- Sie müssen aber nach der Einreise in Deutschland innerhalb von drei Monaten eine Aufenthaltserlaubnis bei der für den Wohnort zuständigen Ausländerbehörde beantragen.
Genaue Informationen finden Sie in den Verfahrensbeschreibungen:
- Nationales Visum
- Aufenthaltsrecht für Au-pair-Beschäftigte (EU/EWR) - Bescheinigung beantragen
- Aufenthaltserlaubnis für Staatsangehörige der Schweiz - beantragen und
- Aufenthaltserlaubnis für Au-pair-Beschäftigte (Nicht-EU/EWR) - beantragen
Achtung: Die Au-pair-Beschäftigung darf nicht länger als ein Jahr dauern.
Bei einem Aufenthalt als Au-pair-Beschäftigte in Deutschland handelt es sich nicht um einen Touristen- oder Besuchsaufenthalt. Ein Touristen- oder Besuchsaufenthalt ist immer auf höchstens drei Monate im Halbjahr beschränkt.
Während des Touristenaufenthalts darf normalerweise nicht gearbeitet werden, auch nicht als Au-pair-Beschäftigte.
Den auf Sie zutreffenden Aufenthaltstitel (nationales Visum, Aufenthaltsbescheinigung, Aufenthaltsberechtigung, Arbeitserlaubnis-EU) müssen Sie mit dem jeweiligen Formular beantragen.
Zuständig sind je nach Aufenthaltstitel die deutschen Auslandsvertretungen (Konsulate, Botschaften) im Ausland, die Ausländerbehörde des Ortes im Inland, an dem Sie Ihre Beschäftigung ausüben wollen oder die Bundesagentur für Arbeit.
Die deutsche Gastfamilie für die Au-pair-Beschäftigung sollte Ihnen in jedem Fall bereits bekannt sein. Antragsformulare für Visumanträge erhalten Sie kostenlos von der zuständigen Auslandsvertretung in der ortsüblichen Sprachfassung. Sie stehen Ihnen auch zum Download zur Verfügung, je nach Angebot der jeweiligen Auslandsvertretung.
Für andere Aufenthaltstitel erhalten Sie die notwendigen Formulare bei der zuständigen Stelle. Einzelheiten zum jeweiligen Verfahrensablauf finden Sie in den oben aufgelisteten Verfahrensbeschreibungen.
Tipp: Auf den Internetseiten des Auswärtigen Amtes finden Sie Visumantragsformulare in mehreren Sprachen sowie weiterführende Informationen.
für den Antrag auf ein nationales Visum:
die deutsche Auslandsvertretung (Botschaft, Konsulat), in deren Amtsbezirk die antragstellende Person sich gewöhnlich aufhält beziehungsweise ihren Wohnsitz hat
für den Antrag auf andere Aufenthaltstitel:
die örtliche Ausländerbehörde des Ortes, in dem der Antragsteller oder die Antragstellerin die Au-pair-Beschäftigung ausüben will
für den Antrag auf eine Arbeitserlaubnis-EU:
die Bundesagentur für Arbeit
Tipp: Ein Verzeichnis der Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland bietet das Auswärtige Amt auf seinen Onlineseiten.
- Einladungsschreiben der deutschen Gastfamilie
- Reisepass (und eventuell eine Kopie des Reisepasses)
- Vertrag mit der Vermittlungsagentur in Deutschland beziehungsweise Vertrag mit der Gastfamilie (Au-pair-Vertrag)
Hinweis: Es können weitere Unterlagen erforderlich sein. Wenden Sie sich an die örtlich zuständige Behörde.
Die Kosten sind abhängig von der Art des Aufenthaltstitels. Einzelheiten finden Sie in den oben aufgelisteten Verfahrensbeschreibungen.
- § 6 Abs. 4 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Nationales Visum)
- § 31 Aufenthaltsverordnung (AufenthV) (Zustimmung der Ausländerbehörde zur Visumerteilung)
- § 41 Aufenthaltsverordnung (AufenthV) (Einreise ohne Visum)
- § 20 BeschV (Au-pair-Beschäftigung)
- § 2 Freizügigkeitsgesetz/EU (FreizügG/EU) (Freizügigkeit, Einreise und Aufenthalt ohne Visum)
- § 5 Freizügigkeitsgesetz/EU (FreizügG/EU) (Ausstellung einer Bescheinigung)