Einrichtung einer Baustelle nach Baustellenverordnung vorankündigen
Die Baustellenverordnung verpflichtet Sie grundsätzlich, die Einrichtung einer Baustelle bei der zuständigen Behörde rechtzeitig anzukündigen. Die sogenannte Vorankündigung müssen Sie danach auf der Baustelle sichtbar und vor Witterungseinflüssen geschützt aushängen. Ihre Lesbarkeit muss während der Dauer der Bauarbeiten erhalten bleiben. Bei erheblichen Änderungen müssen Sie die Vorankündigung aktualisieren. Eine erneute Mitteilung an die Behörde ist jedoch nicht erforderlich.
Werden auf der Baustelle Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig, müssen Sie noch einen Koordinator beziehungsweise mehrere Koordinatoren bestellen.
Werden auf der Baustelle Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig und besonders gefährliche Arbeiten ausgeführt, müssen Sie zusätzlich einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGePlan) erstellen.
Tipp: Welche Arbeiten als besonders gefährlich gelten, finden Sie in Anhang II der Baustellenverordnung
Zugehörigkeit zu Lebenslagen
Sie müssen der zuständigen Behörde eine Vorankündigung übermitteln. Zuständige Stelle ist, je nach Ort, in dem die Baustelle liegt, die Stadtverwaltung oder das Landratsamt. Für bestimmte Baustellen ist das jeweilige Regierungspräsidium beziehungsweise ausschließlich das Regierungspräsidium Freiburg zuständig.
Die Vorankündigung muss folgende Angaben enthalten:
- Ort der Baustelle
- Name und Anschrift des Bauherren
- Art des Bauvorhabens
- Name und Anschrift des anstelle des Bauherrn verantwortlichen Dritten
- Name und Anschrift des Koordinators oder der Koordinatorin
- voraussichtlicher Beginn und voraussichtliche Dauer der Arbeit
- voraussichtliche Höchstzahl der Beschäftigten auf der Baustelle
- Zahl der Arbeitgeber und Unternehmer ohne Beschäftigte, die voraussichtlich auf der Baustelle tätig werden
- Angabe der bereits ausgewählten Arbeitgeber und Unternehmer ohne Beschäftigte
Tipp: Das Formular für die Vorankündigung finden Sie auf der Homepage der Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg zum Herunterladen.
- wenn die Baustelle in einem Stadtkreis liegt: die Gewerbeaufsicht bei der Stadtverwaltung
- wenn die Baustelle in einem Landkreis liegt: die Gewerbeaufsicht beim Landratsamt
- für Baustellen auf einem Betriebsgelände mit nach dem Umweltrecht bedeutsameren Anlagen: die Gewerbeaufsicht des jeweiligen Regierungspräsidiums
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für Baustellen auf folgenden Betriebsgeländen ausschließlich die Landesbergdirektion beim Regierungspräsidium Freiburg:
- Betriebsgelände und Tätigkeiten, die der Bergaufsicht unterliegen
- Betriebsgelände mit Seilbahnen, die dem Personenverkehr dienen
- Betriebsgelände mit Gashochdruckleitungen, die der öffentlichen Versorgung dienen und mit 16 bar Druck oder mehr betrieben werden
- Anlagen der untertägigen Abfallentsorgung
- Betriebsgelände mit Anlagen, die der Herstellung, wesentlichen Erweiterung und wesentlichen Veränderung von unterirdischen Hohlräumen dienen
Sie müssen die Baustelle vorankündigen, wenn
- die Arbeiten voraussichtlich mehr als 30 Arbeitstage dauern und dabei mehr als 20 Beschäftigte gleichzeitig tätig sein werden, oder
- der Umfang der Arbeiten 500 Personentage voraussichtlich überschreiten wird.
- Vorankündigung
- eventuell: Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das
Sozialministerium hat dessen ausführliche Fassung am 28.11.2012 freigegeben.
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