Unsere Gemeinde
Religionsunterricht - Abmeldung erklären
In Baden-Württemberg können Schüler und Schülerinnen an den öffentlichen Schulen evangelischen, katholischen, altkatholischen, jüdischen, syrisch-orthodoxen, alevitischen und – bisher an einzelnen Standorten – islamisch-sunnitischen Religionsunterricht besuchen. Religionsunterricht ist für die Angehörigen der jeweiligen Religionsgemeinschaft ein Pflichtfach. Wenn Sie nicht daran teilnehmen wollen, müssen Sie sich abmelden.
Daneben bieten viele Schulen das Pflichtfach "Ethik" an. Hieran muss teilnehmen, wer nicht am Religionsunterricht teilnimmt.
Sie können ab Eintritt Ihrer Religionsmündigkeit im Alter von 14 Jahren selbst über Ihre Teilnahme am Religionsunterricht entscheiden. Vorher entscheiden Ihre Eltern oder die sonst Erziehungsberechtigten darüber. Ab 12 Jahren dürfen Sie jedoch nicht gegen Ihren Willen in einem anderen Bekenntnis erzogen werden. Auch können Ihre Eltern Sie nicht mehr gegen Ihren Willen abmelden.
Hinweis: Eine erneute Anmeldung zum Religionsunterricht kann die Schule zum nächsten Schulhalbjahr berücksichtigen.
Sie müssen schriftlich erklären, dass Sie sich vom Religionsunterricht abmelden. Geben Sie diese Erklärung bei der Schulleitung ab. Wenn Sie noch keine 18 Jahre alt sind, müssen Sie sie persönlich abgeben. Die Schulleitung lädt in dem Fall auch Ihre Eltern zu diesem Termin ein. Wenn Sie unter 14 Jahre alt sind, müssen Ihre Eltern unterschreiben.
Die Erklärung muss folgende Angaben enthalten:
- Name,
- Klasse,
- Datum und
- Unterschrift des Schülers oder der Schülerin
die jeweilige Schule
Sie müssen Glaubens- und Gewissensgründe vorbringen, die der Teilnahme am Religionsunterricht entgegen stehen.
Hinweis: Eine Überprüfung der angegebenen Glaubens- und Gewissensgründe ist nicht statthaft.
keine
keine
- § 96 Schulgesetz für Baden-Württemberg (SchG) (Grundsätze)
- § 100 Schulgesetz für Baden-Württemberg (SchG) (Teilnahme am Religionsunterricht)
- § 100 a Schulgesetz für Baden-Württemberg (SchG) (Ethikunterricht)
- § 5 Gesetz über die religiöse Kindererziehung (RKEG)
- Verwaltungsvorschrift über die Teilnahme am Religionsunterricht