Für jeden Wahlbezirk wird ein amtliches Wählerverzeichnis geführt. Sein Wahlrecht ausüben kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist.
Angehörige eines anderen EU-Staates (Unionsbürger und Unionsbürgerinnen) werden nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen, wenn sie
Hinweis: Sind Sie seit der Europawahl 1999 oder einer späteren Europawahl im Wählerverzeichnis eingetragen, werden Sie von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen. Sie müssen dann keinen neuen Antrag stellen. Dies gilt allerdings nur, wenn Sie seit der Eintragung ununterbrochen in Deutschland gelebt haben.
Sie können bei der Europawahl nur einmal wählen. Möchten Sie in Deutschland wählen, müssen Sie versichern, dass Sie in keinem anderen EU-Mitgliedstaat an der Wahl teilnehmen.
Sie müssen die Eintragung mit einem Formular mit eidesstattlicher Versicherung beantragen. Den Antrag müssen Sie persönlich unterschreiben und versichern, dass Sie nur einmal wählen (also nur in Deutschland).
Formulare und Merkblätter für die Antragstellung können Sie
Hinweis: Personen, die den Antrag nicht selbst ausfüllen können, können sich von einer anderen Person helfen lassen. Dies kann beispielsweise notwendig sein, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller nicht lesen kann oder körperlich beeinträchtigt ist. Die helfende Person muss dann auch den Antrag und die Versicherung an Eides statt unterschreiben.
die Gemeinde, in der Sie Ihre Wohnung (bei mehreren Wohnungen, Ihre Hauptwohnung) haben
Voraussetzungen sind:
Sie gehen von Ihrer Wahlberechtigung für die Europawahl aus und nehmen in keinem anderen EU-Mitgliedstaat an der Wahl teil.
Wahlberechtigt sind Unionsbürger und Unionsbürgerinnen, die
Wenn Sie nach der Antragstellung innerhalb Deuschlands umziehen, entscheidet die bisherige Wohnortgemeinde über Ihren Antrag. Diese teilt der Zuzugsgemeinde unverzüglich die Entscheidung mit.
keine
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