Bestimmte Emissionen und Immissionen von Lärm und Luftschadstoffen dürfen nur sachverständige Stellen, z.B. Ingenieurbüros oder Messinstitute, ermitteln. Diese Stellen muss die zuständige Behörde bekannt geben. Die Bekanntgabe müssen Sie beantragen.
Eine Bekanntgabe in einem Bundesland gilt für ganz Deutschland.
Bekannt gegebene Stellen können sein:
Hinweis: Offene Handelsgesellschaften (OHG) und Kommanditgesellschaften (KG und GmbH & Co KG) sind den juristischen Personen gleichgestellt.
Sachverständige Stellen aus anderen EU-/EWR-Staaten
Anerkennungen aus einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einem anderen Vertragsstaat des EWR stehen den Bekanntgaben gleich, sofern diese Anerkennungen als gleichwertig gelten.
Hinweis: Näheres über die Beurteilung der Gleichwertigkeit nicht inländischer Anerkennungen und Nachweise soll in einer Rechtsverordnung des Bundes geregelt werden.
Die Bekanntgabe als sachverständige Stelle nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) müssen Sie bei der zuständigen Stelle beantragen. Dort erhalten Sie das Formular "Antrag auf Bekanntgabe als Stelle nach § 26 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)". Sie müssen Angaben zu folgenden Punkten machen:
Sind alle Voraussetzungen erfüllt, erteilt das Umweltministerium schriftlich die Anerkennung als "bekannt gegebene Stelle gemäß § 26 BImSchG". Es trägt die sachverständige Stelle in die Internet-Datenbank ReSyMeSa - Recherchesystem Messstellen und Sachverständige ein.
das Umweltministerium Baden-Württemberg
Die Bekanntgabe erhalten Sie, wenn Sie
Tipp: Die genauen Voraussetzungen finden Sie in der "Richtlinie für die Bekanntgabe von sachverständigen Stellen im Bereich des Immissionsschutzes".
Im Einzelfall kann die genehmigende Behörde weitere Dokumente anfordern, die geeignet sind, eine Aussage über die persönliche Zuverlässigkeit zu treffen.
Zusätzlich kann die zuständige Stelle weitere Unterlagen bestimmen, die Sie beilegen müssen. Bitte erkundigen Sie sich direkt bei der zuständigen Stelle.
Für die Bekanntgabe durch die Behörde fallen Verwaltungsgebühren und möglicherweise Sachverständigenkosten an. Diese richten sich nach dem sachlichen Umfang der Bekanntgabe. Außerdem fallen für in Deutschland ansässige Unternehmen Kosten für die Erteilung der Akkreditierung durch die Deutsche Akkreditierungsstelle (DAkkS) an.
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Umweltministerium hat dessen ausführliche Fassung am 12.03.2013 freigegeben.