Unsere Gemeinde
Vertragszahnarzt - Zulassung beantragen
Als Zahnarzt oder Zahnärztin können Sie gesetzlich Krankenversicherte behandeln und die Behandlung über die Krankenkasse abrechnen. Dafür müssen Sie eine Zulassung zur vertragszahnärztlichen Versorgung beantragen.
Durch die Zulassung werden Sie als Vertragszahnarzt oder Vertragszahnärztin Mitglied der Kassenzahnärztlichen Vereinigung (KZV). Sie sind damit zur Teilnahme an der Versorgung entsprechend ihres vollen oder hälftigen Versorgungsauftrages berechtigt und verpflichtet.
Hinweis: Die Zulassungsbeschränkungen für die vertragszahnärztliche Versorgung wurden zum 1. April 2007 aufgehoben.
Sie müssen den Antrag schriftlich stellen und die fälligen Gebühren begleichen.
Der Antrag muss enthalten:
- für welchen Ort und
- gegebenenfalls für welches Fachgebiet Sie die Zulassung beantragen
Der Zulassungsausschuss beschließt über den Antrag nach mündlicher Verhandlung. In dem Beschluss wird festgehalten, bis wann Sie Ihre vertragszahnärztliche Tätigkeit am Vertragszahnarztsitz aufnehmen müssen.
Hinweis: Wenn wichtige Gründe vorliegen, kann auf Antrag dieser Zeitpunkt verschoben werden.
Der Beschluss wird Ihnen zusammen mit einer Darstellung Ihrer Rechte zugestellt. Auch die Kassenzahnärztliche Vereinigung und weitere Beteiligte erhalten ein Exemplar des Beschlusses.
der Zulassungsausschuss des Zulassungsbezirks, in dem Sie sich als Vertragszahnarzt oder Vertragszahnärztin niederlassen wollen
Zur vertragszahnärztlichen Tätigkeit können Sie nur zugelassen werden, wenn Sie
- im Zahnarztregister eingetragen sind,
- durch keine Beschäftigungsverhältnisse oder andere nicht ehrenamtliche Tätigkeiten an der erforderlichen Versorgung der Versicherten gehindert sind (maximal 13 Wochenstunden bei Vollzulassung),
- nur zahnärztliche Tätigkeiten ausüben, die mit der Tätigkeit der Vertragszahnärzte und Vertragszahnärztinnen vereinbar sind und
- keine geistigen oder sonstigen in Ihrer Person liegenden schwerwiegenden Mängel haben (vor allem dürfen Sie in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung nicht rauschgift- oder alkoholsüchtig gewesen sein)
Hinweis: Auch wenn Hinderungsgründe im Sinne des zweiten oder dritten Aufzählungspunkts bestehen, können Sie als Vertragszahnarzt oder Vertragszahnärztin zugelassen werden. Jedoch muss der entsprechende Hinderungsgrund spätestens drei Monate, nachdem die Zulassung unanfechtbar geworden ist, beseitigt werden. Tätigkeiten in zugelassenen Krankenanstalten, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen sind mit einer vertragszahnärztlichen Tätigkeit vereinbar.
Die Altersgrenze von 68 Jahren für Vertragszahnärzte und Vertragszahnärztinnen wurde aufgehoben. Dies gilt auch für die Alterszugangsgrenze von 55 Jahren.
In einer vertragszahnärztlichen Praxis dürfen Sie bis zu zwei angestellte Zahnärzte oder Zahnärztinnen beschäftigen. Diese müssen die obigen Voraussetzungen erfüllen. Der Zulassungsausschuss muss die Anstellung genehmigen. Die KZV führt über die angestellten Zahnärzte und Zahnärztinnen ein besonderes Register.
Folgende Bedingungen gelten, wenn Sie Ihre vertragszahnärztliche Tätigkeit im Sinne einer Zweigpraxis an weiteren Orten ausüben möchten:
- Die Versorgung der Versicherten an weiteren Orten kann verbessert werden und
- die ordnungsgemäße Versorgung der Versicherten am Vertragszahnarztsitz wird nicht beeinträchtigt.
Geringfügige Beeinträchtigungen für die Versorgung am Ort des Vertragszahnarztsitzes sind unbeachtlich, wenn sie durch die Verbesserung der Versorgung an dem weiteren Ort aufgewogen werden.
Wenn die Zweigpraxis im Bereich Ihrer Mitglieds-KZV liegt, ist diese für die Genehmigung eines entsprechenden Antrages zuständig. Ansonsten erfolgt eine Ermächtigung durch den Zulassungsausschuss, in dessen Bezirk die Zweigpraxis liegt.
Wollen Sie Ihren Vertragszahnarztsitz verlegen, müssen Sie beim Zulassungsausschuss einen Antrag stellen.
Gegen den Beschluss des Zulassungsausschusses können Sie Widerspruch einlegen.
- Auszug aus dem Zahnarztregister, aus dem hervorgeht:
- Tag der Approbation
- Tag der Eintragung ins Zahnarztregister
- der Tag der Anerkennung des Rechts zur Führung einer bestimmten Fachgebietsbezeichnung, wenn diese erfolgt ist
- Bescheinigungen über die seit der Approbation ausgeübten zahnärztlichen Tätigkeiten
- eine Erklärung, dass der Versorgungsauftrag auf die Hälfte beschränkt werden soll, sofern Sie dies beabsichtigen
- Lebenslauf
- Führungszeugnis
- eventuell Bescheinigungen der KZV, in deren Bereich Sie bisher niedergelassen oder zur Kassenpraxis zugelassen waren (mit Angabe von Ort und Dauer der Niederlassung oder Zulassung und des Grundes der etwaigen Beendigung)
- Erklärung über die zum Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Dienst- oder Beschäftigungsverhältnisse (mit Angabe des frühestmöglichen Endes des Beschäftigungsverhältnisses)
- Erklärung darüber, ob Sie
- rauschgiftsüchtig sind oder
- innerhalb der letzten fünf Jahre rauschgiftsüchtig gewesen sind oder
- sich innerhalb der letzten fünf Jahre einer Entziehungskur wegen Rauschgift- oder Alkoholsucht unterzogen haben und
- dass keine gesetzlichen Hinderungsgründe gegen die Ausübung des Zahnarztberufes bestehen
Sie müssen die Dokumente im Original oder als beglaubigte Kopie vorlegen.
Hinweis: Falls Sie dem Zulassungsausschuss die genannten Bescheinigungen über Ihre ausgeübten zahnärztlichen Tätigkeiten nicht vorlegen können, müssen Sie diese Sachverhalte anders nachweisen. Erkundigen Sie sich dazu bei der zuständigen Geschäftsstelle des Zulassungsausschusses.
- für den Antrag auf Zulassung: 100 Euro
- bei positivem bestandskräftigem Bescheid zusätzlich: 400 Euro