Unsere Gemeinde
Rundfunkbeitrag - Ermäßigung beantragen
Wenn Sie einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „RF“ haben, können Sie eine Ermäßigung ihres Rundfunkbeitrags erhalten. Sie zahlen dann einen verringerten Beitrag von 5,99 Euro.
Ab hier farbiger Text - Hinweis: Wenn Sie eine Behinderung haben und bestimmte staatliche Sozialleistungen erhalten, können sie statt einer Ermäßigung eine Befreiung erhalten. Mit dem Nachweis der betreffenden Behörde können Sie die Befreiung vom Rundfunkbeitrag beantragen, wenn Sie beispielsweise diese Leistungen beziehen;
- Arbeitslosengeld II,
- Sozialhilfe,
- Grundsicherung oder
- BAföG
Die Ermäßigung des Rundfunkbeitrags müssen Sie bei der zuständigen Stelle schriftlich beantragen. Verwenden Sie hierfür das vorgeschriebene Formular. Sie erhalten es bei Städten und Gemeinden und bei den zuständigen Behörden.
Im Internet können Sie es auch Online ausfüllen. Drucken Sie das Formular am Ende des Eingabeprozesses aus und unterschreiben Sie es. Legen Sie die erforderlichen Nachweise bei und schicken Sie Ihre Unterlagen über den Postweg.
Hinweis: Sie erhalten die Ermäßigung ab dem auf dem Bewilligungsbescheid oder der Bescheinigung genannten Leistungsbeginn.
Sie haben einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „RF“ und gehören zu einer der folgenden Personengruppen:
- Blinde oder nicht nur vorübergehend wesentlich Sehbehinderte mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 60 % allein wegen der Sehbehinderung
- hörgeschädigte Menschen, die gehörlos sind oder denen eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist
- behinderte Menschen mit einem nicht nur vorübergehenden GdB von wenigstens 80 %, die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können
Hinweis: Eine komplette Auflistung aller Sozialleistungen finden Sie auf der Web-Seite des Südwestrundfunks.
Der Rundfunkbeitrag hat zum 1. Januar 2013 die Rundfunkgebühr abgelöst.
- aktueller Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen „RF“ im Original (Vorder- und Rückseite) oder in beglaubigter Kopie oder
- Bescheinigung der Behörde über die Zuerkennung des Merkzeichens „RF“
- bedarfsweise weitere Nachweise
Achtung: Die Bescheinigung der Behörde oder des Leistungsträgers wird nicht zurückgesandt – das Original ist zum Verbleib bestimmt.
Der Schwerbehindertenausweis im Original muss nicht gekennzeichnet werden. Diesen erhalten Sie unaufgefordert zurück.
Antragsverfahren und Prüfung: keine
02.05.2013