Unsere Gemeinde
ABM-Maßnahmen

Sie müssen den Antrag auf Förderung einer Maßnahme schriftlich einreichen. Einen entsprechenden Vordruck erhalten Sie bei der Bundesagentur für Arbeit.
Hinweis: Möchten Sie eine bereits bewilligte Maßnahme ändern, müssen Sie den gleichen Antrag stellen. Dieses ist beispielsweise bei Einbeziehung weiterer Arbeiten, Verlängerung der Förderungsdauer, Durchführung anderer als im Antrag auf Förderung bezeichneter Arbeiten erforderlich.


Die Agentur für Arbeit prüft, ob Sie als Träger geeignet sind und eine ordnungsgemäße und erfolgreiche Durchführung der Maßnahme gewährleisten.
Die im Rahmen der ABM zu verrichtenden Arbeiten müssen im öffentlichen Interesse liegen und zusätzlich sein, das heißt, sie dürfen nicht den freien Wettbewerb beeinflussen beziehungsweise stören.
Die Arbeiten sind nur förderungsfähig, wenn sie andernfalls nicht in diesem Umfang oder erst zu einem späteren Zeitpunkt - frühestens nach Ablauf von zwei Jahren - durchgeführt würden.


je nach Art des Trägers:
- Vereinssatzung/Gesellschaftsvertrag (die Satzung muss eine klar umrissene und abgrenzbare Aufgabenstellung des Trägers, seine Ziele und Zwecke darstellen)
- Vereins-/Handelsregisterauszug (beglaubigt)
- Bestätigung des Finanzamtes über die Gemeinnützigkeit
- Nachweise über die bisherige Tätigkeit des Trägers
- Darstellung der Gesamtfinanzierung der Maßnahme
- Unbedenklichkeitsbescheinigung der Sozialversicherungsträger
- Planung für die berufliche Qualifizierung beziehungsweise für das Praktikum
- Stellungnahme des Personal-/Betriebsrates zu den Angaben im Antrag
- Baubeschreibung sowie Lage- und Bauplan
