Unsere Gemeinde
Reiseausweis als Ersatz wegen Verlust oder Diebstahl des Reisepasses im Ausland beantragen
Sie haben Ihren Reisepass im Ausland verloren oder er wurde Ihnen gestohlen? Für die Heimreise nach Deutschland können Sie sich einen Reiseausweis als Ersatzdokument ausstellen lassen.
Achtung: Wollen Sie vor der Rückkehr nach Deutschland noch in andere Länder einreisen, müssen Sie sich stattdessen einen neuen Reisepass im Ausland ausstellen lassen.
Der Reiseausweis ist nur für die Dauer der Reise gültig – höchstens aber einen Monat.
Hinweis: Manche Länder verlangen bei der Ausreise den Einreisestempel im Reisepass als Nachweis der legalen Einreise. In diesen Fällen müssen Sie möglicherweise zusätzlich ein Ausreisevisum beantragen.
Sie können den Reiseausweis bei deutschen Botschaften, Generalkonsulaten und Konsulaten beantragen. Honorarkonsuln nehmen keine Anträge entgegen. Auf den Seiten des Auswärtigen Amtes können Sie die Antragsformulare herunterladen:
- Antrag auf Reiseausweis als Passersatz (Erwachsene und verheiratete Minderjährige)
- Antrag auf Reiseausweis als Passersatz (unverheiratete Minderjährige)
Gibt es keine deutsche Auslandsvertretung in Ihrem Reiseland, können Ihnen auch die Vertretungen anderer EU-Mitgliedstaaten Ersatzreisedokumente ausstellen. Mit diesen können Sie jedoch nur in die EU einreisen.
Tipp: Damit Sie schneller neue Reisedokumente erhalten, sollten Sie Kopien aller Ihrer Ausweispapiere auf Ihrer Reise mitführen.
- die deutsche diplomatische Vertretung (Botschaft, Generalkonsulat oder Konsulat) im Reiseland
- wenn es keine deutsche Auslandsvertretung gibt: die Vertretungsbehörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union (EU) im Reiseland
- Bescheinigung der Verlust- oder Diebstahlsanzeige bei der Polizei
- zwei aktuelle biometrietaugliche Passbilder im Passformat 45 x 35 mm
- Nachweis der Identität und Staatsangehörigkeit (z.B. Personalausweis, Kopie des verlorenen oder gestohlenen Reisepasses)
für einen Reiseausweis als Passersatz zur direkten Rückkehr nach Deutschland: 8 Euro
Die Vertretungsbehörden anderer EU-Staaten erheben unterschiedliche Gebühren für die von Ihnen ausgestellten Reisedokumente.
Achtung: Die Auslandsvertretungen nehmen die Gebühren ausschließlich in der jeweiligen Landeswährung entgegen.
- § 7 Verordnung zur Durchführung des Passgesetzes (PassV) (Passersatz)
- § 9 Verordnung zur Durchführung des Passgesetzes (PassV) (Lichtbilder für den Passersatz)
- § 10 Verordnung zur Durchführung des Passgesetzes (PassV) (Gültigkeitsdauer des Passersatzes)
- § 15 Verordnung zur Durchführung des Passgesetzes (PassV) (Gebühren)