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Vereinsregister - Liquidation eines Vereins anmelden
Wird ein Verein aufgelöst, so folgt regelmäßig die sogenannte "Liquidation". In der Liquidation wird der Verein abgewickelt. Soweit erforderlich werden
- die laufenden Geschäfte beendigt,
- offene Forderungen eingezogen,
- das Vereinsvermögen in Geld umgesetzt,
- die Schulden des Vereins beglichen und
- ein etwaiger Überschuss an die Berechtigten ausgezahlt.
Eine Liquidation unterbleibt, wenn
- das Vereinsvermögen aufgrund Satzung oder Gesetz an den Fiskus fällt oder
- über das Vereinsvermögen des Vereins das Insolvenzverfahren eröffnet ist.
In den meisten Fällen kümmert sich der Vereinsvorstand um die Liquidation. Die Mitgliederversammlung kann für diese Aufgabe aber auch besondere Liquidatoren bestellen, die nach dem Gesetz nicht zwingend dem Verein angehören müssen. Enthält die Satzung Ihres Vereins bestimmte Regelungen für die Bestellung von Liquidatoren, etwa über deren Qualifikation oder das Erfordernis der Vereinszugehörigkeit, so müssen sie beachtet werden.
Die Liquidatoren müssen in das Vereinsregister eingetragen werden. Sie sind mit Vertretungsmacht ausgestattet. Den Umfang der Vertretungsmacht muss der Vorstand dem Amtsgericht bei der Anmeldung mitteilen.
Der Vereinsvorstand meldet die Liquidatoren beim Amtsgericht an. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Verein seinen Sitz hat. Hat der Verein seinen Sitz in Stuttgart-Bad Cannstatt, muss er sich an das Amtsgericht Stuttgart wenden.
Die Erklärung muss grundsätzlich schriftlich abgefasst und von Vorstandsmitgliedern unterzeichnet sein, die insoweit zur Vertretung des Vereins berechtigt sind. Die Unterschriften der Vorstandsmitglieder müssen von einem Notar oder einer Notarin oder von einem Ratschreiber oder einer Ratschreiberin beglaubigt sein.
Ergeben sich im Nachhinein Änderungen (z.B. bei den zu Liquidatoren bestellten Personen oder deren Vertretungsmacht), müssen die Liquidatoren diese selbst mitteilen. Das muss ebenfalls durch öffentlich beglaubigte Erklärung beim zuständigen Amtsgericht geschehen.
für die Führung des Vereinsregisters: das Amtsgericht (Registergericht), in dessen Bezirk der Verein seinen Sitz hat
Hinweis: Eine Ausnahme besteht in Stuttgart: Dort führt das Amtsgericht Stuttgart das Vereinsregister auch für den Bezirk des Amtsgerichts Stuttgart-Bad Cannstatt.
Anmeldung der Liquidatoren:
- öffentlich beglaubigte Erklärung der anmeldenden Vorstandsmitglieder
- Bei Bestellung durch die Mitgliederversammlung: Abschrift des Bestellungsbeschlusses der Mitgliederversammlung
Änderungen der Liquidatoren oder ihrer Vertretungsmacht:
- öffentlich beglaubigte Erklärung der anmeldenden Liquidatoren
- § 47 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Liquidation)
- § 48 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Liquidatoren)
- § 49 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Aufgaben der Liqudatoren)
- § 50 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Bekanntmachung des Vereins in Liquidation)
- § 74 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Eintragung der Auflösung)
- § 76 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Eintragung der Liquidatoren)
- § 77 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Form der Anmeldungen)
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Justizministerium hat dessen ausführliche Fassung am 20.04.2012 freigegeben.