Unsere Gemeinde
Adoption - Akteneinsicht beantragen
Als adoptierte Person können Sie Einsicht in Ihre Vermittlungsakte nehmen, um Auskunft über Ihre Herkunft und Lebensgeschichte zu erhalten. Dies gilt nur, wenn nicht Interessen anderer Betroffener, vor allem der leiblichen Eltern, entgegenstehen und überwiegen.
Sie werden von einer Person der Adoptionsvermittlungsstelle unterstützt.
Auch Ihre Akten beim Standesamt können Sie einsehen.
Die Adoptionsvermittlungsstelle muss Aufzeichnungen und Unterlagen über jede Vermittlung vom Geburtsdatum bis zum 61. Geburtstag aufbewahren.
Hinweis: Bei internationalen Adoptionen gilt eine Aufbewahrungsfrist von 50 Jahren ab Adoption.

Wenn Sie Informationen über Ihre Herkunft erhalten möchten, müssen Sie sich an die Adoptionsvermittlungsstelle wenden, die Sie vermittelt hat. Die Fachkräfte lässt Sie die Akten einsehen und informiert über Ihre Herkunft sowie allgemeine Lebensumstände wie z.B. die Freigabegründe der leiblichen Eltern. In der Regel enthält die Akte auch Berichte über Ihre Entwicklung, die die Adoptionsvermittlungsstelle im Rahmen der Nachbetreuung angefertigt hat.
Hinweis: Das Akteneinsichtsrecht wird eingeschränkt, soweit überwiegende persönliche Belange der beteiligten Personen entgegenstehen. Dann werden in der Regel die sensiblen Bereiche abgedeckt.
Falls Sie es wünschen, versuchen die Fachkräfte, den Kontakt zu Ihren leiblichen Eltern herzustellen. Wenn Ihre Herkunftsfamilie auch Verbindung mit Ihnen aufnehmen möchte, vermitteln sie dies in der Regel.
Die Adoptionsvermittlungsstelle bemüht sich, auch für die leiblichen Eltern und Geschwister aus der Herkunftsfamilie eine angemessene individuelle Lösung zu finden. Ein Recht auf Akteneinsicht besteht nicht.
Zur Einsicht in das Personenstandsregister empfiehlt es sich, einen Termin für Ihr persönliches Erscheinen beim Standesamt zu vereinbaren. Die Auskunft können Sie auch schriftlich, per Fax oder – soweit die betreffende Gemeinde das anbietet – online beantragen.

- die Adoptionsvermittlungsstelle
- das Standesamt

Wenn Sie die Vermittlungsakten einsehen möchten:
Sie sind
- adoptiert worden und mindestens 17 Jahre alt oder
- Adoptiveltern und Ihr Adoptivkind, dessen Akten Sie einsehen möchten, noch nicht 17 Jahre alt.
Wenn Sie die Daten beim Standesamt einsehen möchten:
Einsicht in das Personenstandsregister beim Standesamt können nehmen:
- die Adoptiveltern,
- deren Eltern,
- der gesetzlicher Vertreter des Kindes und
- das mindestens 17 Jahre alte Kind selbst.
Diese Beschränkung entfällt mit dem Tod des Kindes.
Nach dem Tod des Kindes können in das Personenstandsregister Einsicht nehmen:
- Personen, auf die sich der Registereintrag bezieht und
- deren Ehegatten, Lebenspartner und Lebenspartnerinnen, Vorfahren und Abkömmlinge.
Andere Personen haben ein Recht auf Einsicht, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen. Beim Geburtenregister oder Sterberegister reicht die Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses aus, wenn der Antrag von einem Geschwister des Kindes oder Verstorbenen gestellt wird. Antragsberechtigt sind über 16 Jahre alte Personen.

keine

- Auskunft der Adoptionsvermittlungsstelle: kostenlos
- Auskunft oder Einsicht in ein Personenstandsregister: EUR 10,00
- Auskunft oder Einsicht in die Sammelakte des Standesamtes: EUR 20,00

- § 1758 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Offenbarungs- und Ausforschungsverbot)
- § 9b Adoptionsvermittlungsgesetz (AdVermiG) (Vermittlungsakten)
- § 62 Personenstandsgesetz (PStG) (Urkundenerteilung, Auskunft, Einsicht)
- § 63 Personenstandsgesetz (PStG) (Benutzung in besonderen Fällen)
- § 3 der Verordnung zur Durchführung des Personenstandsgesetzes (LVOPStG) (Erhebung von Gebühren und Auslagen in Verbindung mit Anlage 1 (Gebührenverzeichnis)

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Sozialministerium hat dessen ausführliche Fassung am 26.01.2016 freigegeben.