Wohngeld dient der wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens. Es ist ein Zuschuss zu den Kosten für selbst genutzten Wohnraum und soll einkommensschwachen Menschen helfen, ihre Wohnkosten zu tragen.
Wohngeld können Mieterinnen und Mieter als Mietzuschuss, Eigentümerinnen und Eigentümer von selbst genutztem Wohnraum als Lastenzuschuss erhalten.
Das Wohngeld müssen Sie bei der zuständigen Stelle oder bei der Wohnortgemeinde persönlich oder schriftlich beantragen. Sie müssen die vorgeschriebenen Formulare verwenden. Diese können Sie im Internet herunterladen oder erhalten sie bei der zuständigen Stelle.
Sie können Wohngeld auch formlos beantragen. Ihr Antrag gilt dann zu diesem Zeitpunkt als eingereicht. Sie müssen aber das vorgesehene Formular ausgefüllt nachreichen.
Sie erhalten das Wohngeld für einen bestimmten Zeitraum. Wollen Sie Wohngeld nach diesem Zeitraum weiter beziehen, müssen Sie es neu beantragen.
Das festgesetzte Wohngeld kann sich im laufenden Bewilligungszeitraum nach oben oder unten verändern beziehungsweise sogar ganz wegfallen. Deshalb müssen Sie der zuständigen Wohngeldbehörde folgende Änderungen mitteilen:
die Wohngeldbehörde
Wohngeldbehörde ist, je nach Wohnort, die Stadtverwaltung oder das Landratsamt.
Hinweis: Für die Einwohnerinnen und Einwohner einzelner Großer Kreisstädte ist möglicherweise das Landratsamt zuständig. Die Verwaltungen der Gemeinden, die keine Wohngeldzuständigkeit haben, nehmen Ihren Antrag aber entgegen und leiten ihn an die zuständige Stelle weiter.
Ob und in welcher Höhe Sie Wohngeld erhalten, hängt von drei Voraussetzungen ab:
Gehören Sie zum Kreis der Berechtigten, haben Sie einen Anspruch auf Wohngeld.
Ausschluss vom Wohngeld
Sie haben keinen Anspruch auf Wohngeld, wenn bei der Berechnung einer Sozialleistung die angemessenen Kosten der Unterkunft berücksichtigt wurden. Dies gilt auch für Personen, die mit Ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft leben und daher bei der Berechnung der Sozialleistung berücksichtigt worden sind.
Der Ausschluss vom Wohngeld besteht, wenn Sie bestimmte Sozialleistungen beantragen.:
In folgenden Fällen besteht der Ausschluss vom Wohngeld nicht:
entsprechende Nachweise (z.B. Lohn- und Gehaltsabrechnungen, Mietvertrag)
keine
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Finanz- und Wirtschaftsministerium hat dessen ausführliche Fassung am 14.07.2015 freigegeben.