Unsere Gemeinde
Anzeige - Lärmbelästigung melden
Ob Sie Geräusche als Lärm empfinden, hängt unter anderem von Ihrem persönlichen Empfinden und der Geräuschquelle oder -ursache ab.
Sprechen Sie bei Lärm aus der Nachbarschaft zunächst mit den Personen, die ihn verursachen. Befragen Sie auch andere betroffene Personen in Ihrer Nachbarschaft.
Erreichen Sie durch Gespräche keinen Kompromiss und fühlen Sie sich unzumutbar in Ihrer Ruhe gestört, können Sie
- die zuständige Behörde verständigen oder
- sich in akuten Fällen an die Polizei wenden.
Hinweis: Bei einer Beschwerde über Schall- oder Geruchsemissionen von Industrieanlagen müssen Sie anders vorgehen.

Sie können die Lärmbelästigung bei Ihrer Gemeinde oder in akuten Fällen bei der zuständigen Polizeidienststelle anzeigen. Am schnellsten kann die Polizei auf einen Anruf reagieren.
Die Polizei prüft vor Ort, ob der Lärm die Nachbarschaft erheblich belästigt. Wenn nötig, ergreift sie erforderliche Maßnahmen wie z.B. Ausschalten der Musikanlage. Unnötige und unzumutbare Lärmbelästigungen können als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 Euro geahndet werden.

- die Gemeinde als Ortspolizeibehörde (Ordnungsamt) oder
- jede Polizeidienststelle

Motorbetriebene Gartengeräte dürfen Sie im Wohngebiet nur werktags zwischen 7 und 20 Uhr benutzen. Für besonders laute Geräte wie z.B. Laubbläser kann es weitere Beschränkungen geben.
Die Mittagsruhe ist nicht gesetzlich geschützt. Eine solche Ruhezeit kann aber privatrechtlich wie z.B. im Mietvertrag oder durch eine Gemeindesatzung oder Verordnung festgelegt sein.

keine

keine

- § 117 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) (Unzulässiger Lärm)
- 32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung - 32. BImSchV)

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Innenministerium hat dessen ausführliche Fassung am 31.08.2015 freigegeben.