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Ausbildungsförderung für Studierende (BAföG) - beantragen
Sie können Ihr Studium nicht selbst finanzieren? Als Studentin oder Student können Sie Ausbildungsförderung erhalten.
Höhe der Förderung
Die Ausbildungsförderung erhalten Sie für Ihren Lebensunterhalt und die Ausbildung. Als monatlicher Bedarf sind Pauschalbeträge vorgesehen. Die Höhe der Förderung hängt davon ab, ob Sie bei den Eltern oder auswärts wohnen.
Auf den Bedarf werden sowohl Ihr eigenes Einkommen und Vermögen als auch das Einkommen Ihrer Eltern angerechnet. Wenn Sie verheiratet sind, wird das Einkommen Ihrer Ehefrau oder Ihres Ehemanns, Ihrer Lebenspartnerin oder Ihres Lebenspartners angerechnet.
In Ausnahmefällen erhalten Sie die Ausbildungsförderung auch unabhängig vom Elterneinkommen. Beispielsweise
- wenn Sie zu Studienbeginn bereits eine dreijährige Ausbildung abgeschlossen hatten und anschließend mindestens drei Jahre erwerbstätig waren oder
- wenn Sie nach dem 18. Geburtstag mindestens fünf Jahre erwerbstätig waren.
Die Maximalförderung für Neubewilligungen beträgt beispielsweise 735 Euro. Ab Oktober 2016 gelten die höheren Beträge für alle Bewilligungszeiträume.
Förderungsarten
Sie erhalten als Studierender die Förderung jeweils zur Hälfte als
- Zuschuss und
- unverzinsliches Staatsdarlehen.
Ausnahmen sind möglich.
Die Rückzahlung des Darlehensanteils beginnt fünf Jahre nach dem Ende Ihrer BAföG-Förderung.
Förderungsdauer
Studierende an Akademien und Höheren Fachschulen erhalten BAföG für die Dauer der vorgesehenen Ausbildungszeit, Studierende an Hochschulen für die Dauer der Regelstudienzeit. Die Förderungsdauer hängt auch davon ab, ob Sie die geforderten Leistungsnachweise für eine Förderung ab dem 5. Fachsemester rechtzeitig vorgelegt haben.
Darüber hinaus erhalten Sie für eine angemessene Zeit BAföG, wenn Sie die Förderungshöchstdauer überschritten haben. Die Förderung erfolgt dann als Zuschuss und unverzinsliches Darlehen. Dies gilt beispielsweise
- wenn schwerwiegende Gründe vorliegen,
- wegen einer Mitarbeit
- in Gremien und Organen der Hochschulen und der Länder sowie
- in Organen der Selbstverwaltung der Studierenden sowie der Studierendenwerke,
- wegen des erstmaligen Nichtbestehens der Abschlussprüfung.
Mussten Sie die Förderungshöchstdauer wegen
- Behinderung,
- Schwangerschaft oder
- der Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu zehn Jahren
überschreiten, erhalten Sie BAföG über die Förderungshöchstdauer hinaus als Vollzuschuss.
Bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen können Sie nach Überschreiten der Förderungshöchstdauer für maximal 12 Monate Hilfe zum Studienabschluss erhalten. Die Hilfe zum Studienabschluss wird als verzinsliches Bankdarlehen gewährt.
Kinderbetreuungszuschlag
Lebt mindestens ein eigenes Kind unter zehn Jahren in Ihrem Haushalt, können Sie zusätzlich zu den Pauschalbeträgen einen Kinderbetreuungszuschlag erhalten. Er beträgt für jedes Kind bei Neubewilligungen 130 Euro. Für laufende Bewilligungszeiträume erhalten Sie diesen Betrag ab Oktober 2016.

Die Ausbildungsförderung müssen Sie schriftlich bei der zuständigen Stelle beantragen. Verwenden Sie dazu die entsprechenden Formblätter und den Antrag-Assistenten, um eine Auswahl der von Ihnen benötigten Formblätter zu erhalten.
Die ausgefüllten Formblätter können Sie persönlich abgeben oder mit der Post schicken.
Zur Fristwahrung genügt ein formloser Antrag.
Die Studierendenwerke bieten auf Ihren Homepages auch die Möglichkeit an, die Formblätter online auszufüllen. Die dort hinterlegten Plausibilitätsprüfungen und Hinweise auf beizufügende Nachweise helfen Ihnen, den Antrag möglichst vollständig einzureichen.
Den Erstantrag sollten Sie stellen, sobald die Zusage der Hochschule für den gewünschten Studienplatz vorliegt. Für die Gewährung von Förderung müssen Sie später die Immatrikulationsbescheinigung nachweisen.
Sie erhalten eine schriftliche Mitteilung in Form eines Bewilligungsbescheids. Bei einem positiven Bescheid überweist Ihnen die zuständige Stelle die Zahlungen monatlich im Voraus auf das angegebene Konto.
Hinweis: Auch wer keinen Anspruch auf BAföG hat, erhält darüber einen Bescheid. Sie benötigen diesen als Nachweis z.B. für einen Antrag auf Wohngeld.

Das für Ihre Hochschule zuständige Studierendenwerk (Amt für Ausbildungsförderung)

Voraussetzungen sind:
- Besuch einer der folgenden Ausbildungsstätten:
- Universität
- Hochschule für angewandte Wissenschaften
- Musik- und Kunsthochschule
- Pädagogische Hochschule
- Duale Hochschule
- Akademie
- Höhere Fachschule
- Vollzeitstudium
- ein ständiger Wohnsitz in Deutschland
- Staatsangehörigkeit
- Deutsch
- Ausländische Studierende unter bestimmten Voraussetzungen
Diese sind unter anderem- Daueraufenthaltsrecht oder Niederlassungserlaubnis
- Bleibeperspektive in Deutschland, z.B. ein Aufenthaltstitel aus familiären, humanitären oder politischen Gründen
- fünfjähriger Aufenthalt in Deutschland (vor Beginn des Ausbildungsabschnittes) und rechtmäßige Erwerbstätigkeit
- Auszubildende, die als Ehegatten persönlich förderungsberechtigt sind, verlieren den Anspruch auf Ausbildungsförderung nicht dadurch, dass sie getrennt leben oder die Ehe aufgelöst worden ist, wenn sie sich weiterhin rechtmäßig in Deutschland aufhalten. Die Regelung gilt für Ehegatten von Deutschen, Ehegatten von Unionsbürgern und Ehegatten von Ausländern.
- persönliche Eignung
Ihre Leistung muss erwarten lassen, dass Sie das Ausbildungsziel erreichen. Dazu müssen Sie die geforderten Leistungsnachweise vorlegen, um eine Weiterförderung ab dem 5. Fachsemester zu erhalten. - Alter
- bei Beginn des Studiums unter 30 Jahre
- bei Beginn eines Master-Studienganges unter 35 Jahre
- die Förderung einer über 30-jährigen bzw. 35-jährigen Person ist ausnahmsweise möglich:
- Sie haben die Hochschulzugangsberechtigung auf dem zweiten Bildungsweg erworben,
- Sie haben sich an einer Hochschule allein aufgrund der beruflichen Qualifikation eingeschrieben,
- Sie waren aus persönlichen oder familiären Gründen, insbesondere wegen der Erziehung eines Kindes unter 10 Jahren gehindert, den Ausbildungsabschnitt rechtzeitig zu beginnen,
- Sie sind aufgrund einschneidender Veränderungen der persönlichen Verhältnisse bedürftig geworden. Eine nach dem BAföG förderungsfähige Ausbildung konnten Sie deshalb nicht berufsqualifizierend abschließen.

Weitere Informationen und Auskünfte erhalten Sie
- in den Merkblättern des Bundesministeriums für Bildung und Forschung,
- bei der für Sie zuständigen Stelle oder
- unter der kostenlosen BAföG-Hotline 0800/223-6341 montags bis freitags von 8:00 bis 20:00 Uhr.

- Formblatt 1
- Krankenversicherungsnachweis
- Nachweis der auswärtigen Unterbringung
- Nachweise über Ihr Einkommen und Vermögen
- nur beim Erstantrag zusätzlich: Anlage 1 zu Formblatt 1
- anstelle des Formblatts 2: Bescheinigung der Hochschule nach § 9 BAföG
- Formblatt 3, je getrennt für Vater, Mutter, Ehefrau oder Ehemann (außer bei elternunabhängigem BAföG)
- vollständige Einkommenssteuerbescheide der Eltern der letzten beiden Jahre vor Antragstellung
- Nachweise über Schulbesuch beziehungsweise Einkommen der Geschwister
- nur beim Erstantrag von ausländischen Studierenden: Formblatt 4
Über weitere erforderliche Unterlagen informiert Sie die zuständige Stelle.


Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Wissenschaftsministerium hat dessen ausführliche Fassung am 04.08.2016 freigegeben.