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Ausländische Schulabschlüsse (Zeugnisse) - Anerkennung beantragen
Haben Sie im Ausland eine Schule besucht und ein Abschlusszeugnis erhalten? Dann können Sie es in Baden-Württemberg als gleichwertig mit einem hiesigen Schulabschluss anerkennen lassen.
Die Anerkennung Ihres letzten Schulabschlusses ist beispielsweise notwendig, wenn Sie in Baden-Württemberg
- bestimmte weiterführende Schulen besuchen möchten,
- sich für bestimmte Ausbildungsberufe bewerben möchten.
Zur Anerkennung wird das ausländische Schulzeugnis einem vergleichbaren Abschluss in Baden-Württemberg zugeordnet.
Beispiele für Zeugnisse oder Abschlüsse, die zugeordnet beziehungsweise anerkannt werden:
- Mittlerer Bildungsabschluss oder ein dazu gleichwertiger Ausbildungsstand (Realschulabschluss, Fachschulreife, "Fachoberschulreife")
- Hauptschulabschluss oder ein dazu gleichwertiger Ausbildungsstand
- Berufsabschluss einer reglementierten schulischen Ausbildung
- Hochschulreife für berufliche Zwecke
- Hochschulzugangsqualifikation für deutsche Bewerber und Bewerberinnen mit ausländischen Bildungsnachweisen
Einzelheiten zur Anerkennung von Berufsabschlüssen und berufsqualifizierenden Abschlüssen aus dem Ausland finden Sie in der Leistungsbeschreibung "Ausländische Berufsabschlüsse für HWK-Berufe - anerkennen lassen" beziehungsweise "Ausländische Berufsabschlüsse für IHK-Berufe - anerkennen lassen".
Ausländische Studienbewerberinnen und Studienbewerber mit Hochschulzugangsberechtigung erhalten Informationen in der Leistungsbeschreibung "Ausländische Hochschulzugangsberechtigung - Anerkennung beantragen".

Die Anerkennung Ihres Bildungsabschlusses müssen Sie mithilfe des Antragsformulars schriftlich oder persönlich beantragen. Beachten Sie dabei die besonderen Hinweise. Nennen Sie auch den Zweck, für den Sie die Bewertung benötigen.
Senden Sie das ausgefüllte Antragsformular mit allen erforderlichen Unterlagen mit der Post an die zuständige Stelle.
Über die Ergebnisse der Zeugnisprüfung und über eine mögliche Anerkennung der Gleichwertigkeit werden Sie schriftlich informiert.
Die Zeugnisanerkennungsstelle stellt Ihnen bei Anerkennung der Gleichwertigkeit eine Bescheinigung darüber aus.

die Zeugnisanerkennungsstelle des Regierungspräsidiums Stuttgart

Voraussetzungen sind:
- Sie haben Ihren Hauptwohnsitz in Baden-Württemberg oder
- Sie haben sich in Baden-Württemberg beworben für
- eine Aus- oder Weiterbildung oder
- eine Beschäftigung oder
- ein Studium mit ausländischen Bildungsnachweisen als deutscher Staatsangehöriger oder deutsche Staatsangehörige

- ausgefülltes Antragsformular
- für Staatsangehörige eines Nicht-EU-Mitgliedstaates: Aufenthaltstitel
- ausländische Schulabschlusszeugnisse mit Fächer- und Notenübersicht
- Studiennachweise (falls vorhanden)
- wenn der Name im Zeugniseintrag und der Name im Ausweisdokument nicht übereinstimmen: Nachweis über Namensänderung, originalsprachlich und in amtlicher Übersetzung
- wenn Sie eine Gebührenbefreiung wegen geringen Einkommens beantragen, benötigen Sie außerdem:
- Einkommensnachweis (Familieneinkommen)
- Nachweis über die Anzahl der Familienmitglieder
Die erforderlichen Unterlagen müssen Sie als amtlich beglaubigte Fotokopien einreichen. Originalsprachliche Unterlagen (Dokumente, Zeugnisse) müssen Sie in originalsprachlicher, beglaubigter Kopie und amtlicher Übersetzung vorlegen.
Ausnahmen sind Unterlagen in englischer oder französischer Sprache, sie müssen in der Regel nicht übersetzt werden.
Hinweis: Amtliche Übersetzungen dürfen nur von vereidigten Übersetzern oder Übersetzerinnen vorgenommen werden. Weitere Informationen für Vereidigte Übersetzer oder Übersetzerinnen finden Sie auf der Internetseite der Gerichtsdolmetscher und Gerichtsdolmetscherinnen.

Feststellung der Gleichwertigkeit von Bildungsnachweisen, je Bildungsabschluss: EUR 100,00
Bei geringem Einkommen ist ein Antrag auf Gebührenbefreiung möglich.

- § 58 Landeshochschulgesetz (LHG) (Hochschulzugang)
- § 10 Gesetz über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz - BVFG) (Prüfungen und Befähigungsnachweise)
- Landesanerkennungsgesetz
- EU-Richtlinien und zwischenstaatliche Vereinbarungen zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Regierungspräsidium Stuttgart hat dessen ausführliche Fassung am 23.02.2015 freigegeben.