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Arbeitnehmer-Sparzulage beantragen
Die Arbeitnehmer-Sparzulage dient der Vermögensbildung. Sie ist eine staatliche Zulage zu den vermögenswirksamen Leistungen (VL).
VL sind Geldleistungen, die Ihr Arbeitgeber für Sie anlegt. Sie sind durch Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag vereinbart. Je nach Anlageform betragen sie höchstens 400 oder 470 Euro pro Jahr. Anders als die Arbeitnehmer-Sparzulage selbst zählen sie zum steuerpflichtigen Arbeitslohn.
Ihr Arbeitgeber zahlt die VL direkt auf ein von Ihnen eingerichtetes Anlagekonto ein. Je nach Vertrag müssen oder können Sie selbst etwas hinzuzahlen.
Hinweis: Der Arbeitgeber zahlt vereinbarte VL auch , wenn Sie keinen Anspruch auf die Arbeitnehmer-Sparzulage haben, z.B. weil Sie die Einkommensgrenzen überschreiten.
Die Arbeitnehmer-Sparzulage beträgt bei
- Bausparen: neun Prozent der jährlichen VL, höchstens EUR 42,30
- Beteiligungssparen: 20 Prozent der jährlichen VL, höchstens EUR 80,00.
Sie können auch zwei unterschiedliche Verträge abschließen, z.B. einen Bausparvertrag und einen Aktienfonds. Die Zulagen erhalten Sie nebeneinander.
Tipp: Auch wenn Sie von Ihrem Arbeitgeber keine vermögenswirksamen Leistungen erhalten, können Sie die Arbeitnehmer-Sparzulage beanspruchen. Bitten Sie Ihren Arbeitgeber, von Ihrem jährlichen Gehalt
- 470 Euro oder 400 Euro oder
- bei zwei unterschiedlichen Verträgen 870 Euro auf ein Anlagekonto zu überweisen. Überschreiten Sie die geltenden Einkommensgrenzen nicht, haben Sie ebenfalls Anspruch auf die staatliche Sparzulage.

Am Ende jedes Kalenderjahres erhalten Sie von Ihrem Anlageinstitut eine Bescheinigung über die eingezahlten VL, die Anlage VL. Legen Sie sie Ihrer Einkommensteuererklärung bei.
Sie können den Antrag auch unabhängig von der Einkommensteuererklärung stellen.
In den meisten Fällen erhalten Sie die Arbeitnehmer-Sparzulage
- mit Ablauf der jeweiligen Sperrfrist oder Rückzahlungsfrist oder
- mit Zuteilung des Bausparvertrags ausbezahlt.

Das Finanzamt, in dessen Bezirk Sie wohnen

Voraussetzungen für die Sparzulage sind:
- Die VL müssen in förderfähige Anlageformen fließen.
Förderfähig sind:- Bausparen, z.B. Bausparvertrag, Entschuldung von Wohneigentum, Darlehenstilgung bei selbst genutzten Immobilien
- Beteiligungssparen, z.B. Erwerb von Aktien, Anteilscheinen an Aktienfonds oder bestimmten Beteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers
- Ihr zu versteuerndes jährliches Einkommen darf bestimmte Grenzen nicht überschreiten.
- Einzelpersonen:
- bei Bausparen: EUR 17.900
- bei Beteiligungssparen: EUR 20.000
- Zusammenveranlagung von Eheleuten/Lebenspartnern:
- bei Bausparen: EUR 35.800
- bei Beteiligungssparen: EUR 40.000
- Einzelpersonen:
Sind beide Eheleute bzw. Lebenspartner als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin beschäftigt, können beide die Sparzulage beanspruchen.
Tipp: Überschreitet Ihr Einkommen die genannten Grenzen, liegt aber innerhalb der Einkommensgrenzen für die Wohnungsbauprämie? Dann können Sie die auf einen Bausparvertrag eingezahlten VL als eigene Einzahlungen für die Gewährung der Wohnungsbauprämie geltend machen.

Anlage VL


Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Finanzministerium, vertreten durch die Oberfinanzdirektion Karlsruhe, hat dessen ausführliche Fassung am 22.12.2016 freigegeben.