Unsere Gemeinde
Arztregister - Eintragung beantragen
Die Kassenärztlichen Vereinigungen führen für jeden Zulassungsbezirk ein Arztregister. Es enthält Angaben über die Person und die berufliche Tätigkeit, die für die Zulassung von Bedeutung sind.
Sie müssen sich zuerst in das Arztregister eintragen lassen, wenn Sie anschließend für eine ärztliche oder psychotherapeutische Tätigkeit zugelassen werden möchten.
Die Eintragung in das Arztregister müssen Sie bei der zuständigen Stelle schriftlich beantragen. Sie erhalten eine Bestätigung.
die Arztregisterstelle bei der Kassenärztlichen Vereinigung, in deren Zulassungsbezirk Sie wohnen
Hinweis: Haben Sie keinen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland, können Sie das Arztregister frei wählen.
Für eine Eintragung als Ärztin oder Arzt müssen Sie
- als Ärztin oder Arzt approbiert sein und
- eine der folgenden Weiterbildungen erfolgreich abgeschlossen haben:
- allgemeinmedizinische Weiterbildung
- Weiterbildung in einem anderen Fachgebiet mit der Befugnis zum Führen einer entsprechenden Gebietsbezeichnung
Hinweis: Die Anforderungen an die Weiterbildung haben Sie auch in folgenden Fällen erfüllt:
- Sie haben bis zum 31. Dezember 1995 die Bezeichnung "Praktischer Arzt" erworben.
- Sie besitzen bestimmte Qualifikationen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und sind im Inland zur ärztlichen Berufsausübung zugelassen.
Für eine Eintragung als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut müssen Sie
- als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut approbiert sein und
- einen Fachkundenachweis erbringen.
Den Fachkundenachweis können Sie erbringen, indem Sie Folgendes nachweisen:- eine vertiefte Ausbildung in einem anerkannten Behandlungsverfahren oder
- die der Approbation zugrunde liegende Ausbildung und Prüfung in einem anerkannten Behandlungsverfahren oder
- die für die Approbation geforderte Qualifikation, Ausbildung, Weiterbildung oder geforderten Behandlungsfälle, Behandlungsstunden und eine theoretische Ausbildung in einem anerkannten Behandlungsverfahren
- Geburtsurkunde
- Urkunden, die eine mögliche Namensänderung oder die Berechtigung zum Führen eines Doppelnamens nachweisen (z.B. Eheurkunde)
- Approbationsurkunde
- lückenloser Nachweis über die ausgeübte ärztliche oder psychotherapeutische Tätigkeit nach bestandener ärztlicher Prüfung
- Dokumente, die das Vorliegen der Voraussetzungen beweisen, z.B.:
- Bescheinigung über eine vorübergehende Berufserlaubnis als Ärztin oder Arzt
- Nachweis über
- die allgemeinärztliche Weiterbildung oder
- die Weiterbildung in einem anderen Fachgebiet oder
- Fachkundenachweis als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut
- Urkunde über die Befugnis zum Führen
- einer Schwerpunktbezeichnung oder
- einer Zusatzbezeichnung sowie
- über den Erwerb von Fachkundenachweisen nach berufsrechtlichen Vorgaben
- Promotionsurkunde
- Genehmigungsurkunde zum Führen eines im Ausland erworbenen akademischen Grades
Die Dokumente müssen Sie im Original oder als beglaubigte Abschrift vorlegen. Die zuständige Stelle kann im Einzelfall auch weitere Unterlagen verlangen.
Hinweis: Können Sie die erforderlichen Dokumente nicht vorlegen, müssen Sie die Erfüllung der Voraussetzungen auf andere Weise glaubhaft machen. Fragen Sie direkt bei der zuständigen Stelle nach, auf welche Art Sie die Nachweise erbringen können.
EUR 100,00
- §§ 1 - 10 Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV) (Arztregister)
- § 95 a Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) (Voraussetzung für die Eintragung in das Arztregister für Vertragsärzte)
- § 95 c Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) (Voraussetzung für die Eintragung von Psychotherapeuten in das Arztregister)
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Sozialministerium hat dessen ausführliche Fassung am 17.07.2015 freigegeben.