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Ausfuhr von "grünen" Abfällen zur Verwertung innerhalb der EU
Für die grenzüberschreitende Ausfuhr (Verbringung) von "grünen Abfällen" zur Verwertung in Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) gelten Informationspflichten.
Achtung: Dies gilt nicht für die EU-Mitgliedstaaten Polen, Bulgarien und Rumänien. Für diese Länder ist für die Ausfuhr von "grünen Abfällen" bis zum Ablauf bestimmter Fristen ein Notifizierungsverfahren bei der SAA Sonderabfallagentur Baden-Württemberg GmbH erforderlich. Es gelten die folgenden Übergangsfristen: Polen bis 31.12.2012, Bulgarien bis 31.12.2014 und Rumänien bis 31.12.2015. Wenn Sie "grüne Abfälle" in diese Länder oder in Nicht-EU-Länder ausführen möchten, sollten Sie sich direkt an die zuständige Behörde wenden. Lassen Sie sich dort über die geltenden Bestimmungen informieren.
Für Abfälle der Gelben Abfallliste und alle anderen Abfälle, die zur Beseitigung bestimmt sind, muss immer ein Notifizierungsverfahren durchgeführt werden.
Tipp: Welche Abfälle wie eingestuft werden, können Sie in den "Konsolidierten Abfalllisten" der Anlaufstelle Basler Übereinkommen nachlesen. Das Umweltbundesamt bietet auf seinen Seiten Fragen und Antworten zu den Informationspflichten.
Sie müssen als Exporteur mit dem Empfänger der Abfälle einen Entsorgungsvertrag über die Rücknahme der Abfälle abschließen. Den Vertrag müssen Sie Kontrollbehörden und der SAA Sonderabfallagentur Baden-Württemberg GmbH auf Nachfrage übermitteln.
Zusätzlich muss die Person, die die Verbringung veranlasst vor jedem Abfalltransport das Formular "Versandinformationen" ausfüllen. Dieses muss der Transporteur beim Transport der Abfälle mitführen.
Bei der Übernahme der Abfälle unterschreiben der Empfänger beziehungsweise der Betreiber der Entsorgungsanlage das Formular und verwahren es. Die Person, die die Verbringung veranlasst erhält eine Kopie davon.
- für die Dokumentation und Aufbewahrung des Entsorgungsvertrags und der Versandinformation: der Exporteur und der Empfänger der Abfälle beziehungsweise der Betreiber der Entsorgungsanlage
- für die Mitführung der Versandinformation während des Transports: der Transporteur
Voraussetzungen sind:
Die Abfälle sind
- zur Verwertung bestimmt,
- in der Grünen Abfallliste aufgeführt und
- die Abfallmenge beträgt mehr als 20 Kilogramm.
Abfälle dürfen nur über bestimmte Zollstellen ein- und ausgeführt werden. Eine Liste aller infrage kommenden Zollstellen finden Sie auf den Internetseiten des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit.
- Entsorgungsvertrag zwischen Exporteur und Empfänger
- ausgefülltes Formular "Versandinformationen"
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Umweltministerium hat dessen ausführliche Fassung am 17.07.2015 freigegeben.