Unsere Gemeinde
Arbeitsrecht
Wenn Sie als Grenzgänger oder Grenzgängerin in Frankreich arbeiten, besteht im Prinzip freie Rechtswahl für das anzuwendende Arbeitsrecht. Welches Recht angewendet wird, kann somit durch den Arbeitsvertrag bestimmt werden und sich auf den ganzen oder nur auf einen Teil des Arbeitsvertrags beziehen. Wird keine Rechtswahl getroffen, wird in der Regel das Recht des Staates angewendet, in dem der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin den Arbeitsort hat.
In Frankreich gibt es verschiedene Formen für Arbeitsverträge. Der contrat à durée indéterminée (unbefristeter Arbeitsvertrag) bedarf keiner Schriftform. Der contrat à durée déterminée (befristeter Arbeitsvertrag) oder contrat intérimaire (Leiharbeitsvertrag) muss jedoch schriftlich verfasst sein. Diese beiden Verträge müssen von beiden Parteien unterschrieben werden.
Eine Kündigung des Arbeitsvertrags durch den Arbeitgeber muss schriftlich und durch Einschreiben mit Rückschein erfolgen.
Die gesetzliche Höchstdauer der Arbeitszeit beträgt in Frankreich 35 Stunden pro Woche. Der gesetzliche Mindestlohn (SMIC) liegt bei 9,67 Euro brutto pro Stunde (Stand: 1. Januar 2015). Es besteht ein gesetzlicher Urlaubsanspruch von fünf Wochen (30 Arbeitstage).
Zurück