Unsere Gemeinde
Hinzuverdienst und Nebeneinkünfte
Bei einer vorzeitigen Altersrente und bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit müssen Sie die sogenannte Hinzuverdienstgrenzen beachten. Haben Sie höhere Nebeneinkünfte, wird die Rente nur als Teilrente gezahlt. Unter Umständen kann die vorzeitige Altersrente sogar ganz entfallen beziehungsweise die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit in voller Höhe ruhen.
- vorzeitige Altersrente (Rentenbezug vor Vollendung der Regelaltersgrenze) oder Rente wegen voller Erwerbsminderung:
Wenn Sie die Regelaltersgrenze (schrittweise Anhebung vom 65. auf das 67. Lebensjahr) noch nicht erreicht haben, dürfen Sie maximal 450 Euro pro Monat hinzuverdienen, um die Vollrente zu erhalten. Wenn Sie mehr verdienen möchten, geht dies nur, wenn Sie sich für eine Teilrente entscheiden. Bitte beachten Sie, dass auch hier Grenzen gelten. Welche Hinzuverdienstgrenzen dies sind, erfahren Sie auf den Seiten der Deutschen Rentenversicherung. - Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung:
Um eine Vollrente zu erhalten, dürfen Sie mindestens bis zu 953,93 Euro (alte Bundesländer) oder 872,57 Euro (neue Bundesländer) pro Monat hinzuverdienen. Dieser Betrag kann im Einzelfall gegebenenfalls höher ausfallen, da hier individuelle Hinzuverdienstgrenzen gelten. Bitte lassen Sie sich diesbezüglich bei der Deutschen Rentenversicherung beraten. - Rentenbezug nach Vollendung der Regelaltersgrenze:
Mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze entfällt die Hinzuverdienstgrenze bezüglich der eigenen Versichertenrente - unabhängig vom Beginn des Rentenbezugs. Das bedeutet: Auch wenn Sie vorzeitig in den Ruhestand gegangen sind, dürfen Sie nach Erreichen dieser Altersgrenze bei der eigenen Versichertenrente unbegrenzt hinzuverdienen. Hatten Sie bis dahin keine Vollrente erhalten, ist ein gesonderter Antrag notwendig. Bitte beachten Sie: Es fallen beim Gehalt - wie bei jüngeren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern - die üblichen Abzüge (Beiträge und Steuern) an. Nur die Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung brauchen Sie nicht mehr zu zahlen.
Achtung: Sie müssen Ihre Einkünfte aus einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit während des Ruhestands dem zuständigen Rentenversicherungsträger schriftlich melden.
Wird eine Witwen- oder Witwerrente bezogen ist zu beachten, dass für die Hinterbliebenenrente sämtliche Einnahmen - z.B. aus einem Minijob und die eigene Rente - zusammengerechnet werden. Übersteigen die Gesamteinkünfte der oder des Hinterbliebenen den entsprechenden Freibetrag, wird die Witwen- oder Witwerrente gekürzt.
Für alle Rentnerinnen und Rentner gilt die Empfehlung, sich vor Aufnahme einer Beschäftigung beim Rentenversicherer zu erkundigen, ob die Beschäftigungsaufnahme Auswirkungen auf die Rente hat. Nur so lassen sich unliebsame Überraschungen wie eine rückwirkende Rentenminderung und Rückforderung vermeiden.
Tipp: Weitere Informationen finden Sie auf den Seiten der Deutschen Rentenversicherung und in der Broschüre "Steuertipps für Senioren" des Finanz- und Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg.