Unsere Gemeinde
6.4. Preisauszeichnungspflicht
Die Preisauszeichnungspflicht dient der Unterrichtung und dem Schutz des Verbrauchers und fördert den Wettbewerb zwischen den Anbietern. Die Preisangabenverordnung verpflichtet den Verkäufer, die Preise anzugeben, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen sind (Endpreise). Das gilt auch für denjenigen, der unter Angabe von Preisen für Waren oder Leistungen wirbt.
Anbieter von Waren in Fertigpackungen müssen neben dem Endpreis auch den Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile (Grundpreis) in unmittelbarer Nähe des Endpreises angeben. Die Mengeneinheit für den Grundpreis ist in der Regel jeweils ein Kilogramm, ein Liter, ein Kubikmeter, ein Meter oder ein Quadratmeter.
Bei Haushaltswaschmitteln – das sind die Waschmittel, die Sie zu Hause für Ihre Wäsche in einer normalen Waschmaschine nutzen – kann der Anbieter als Mengeneinheit für den Grundpreis eine übliche Anwendung zugrunde legen. Für sonstige Wasch- und Reinigungsmittel gilt dies, sofern sie einzeln portioniert sind und die Zahl der Portionen zusätzlich zur Gesamtfüllmenge angegeben ist.
Anbieter unverpackter Waren, die abgemessen werden (lose Ware), müssen lediglich den Grundpreis angeben.
Beim Angebot einer Ware oder Leistung, das auf den Abschluss eines Fernabsatzvertrags abzielt, muss zusätzlich angegeben werden,
- dass die für Waren oder Leistungen geforderten Preise die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile enthalten und
- ob zusätzlich Liefer- und Versandkosten anfallen und wie hoch diese sind.
Die Preisangaben müssen der allgemeinen Verkehrsanschauung und den Grundsätzen von Preisklarheit und Preiswahrheit entsprechen. Der Anbieter muss die Preise der Ware oder Leistung eindeutig zuordnen sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar präsentieren. Gliedert sich ein Preis in verschiedene Bestandteile auf, muss der Endpreis hervorgehoben werden.
Als Verbraucher können Sie darauf bestehen, dass die Waren (z.B. im Schaufenster) mit Preisen versehen werden. Stimmt jedoch der angegebene Preis infolge eines Irrtums des Anbieters nicht, können Sie nicht verlangen, die Ware zu diesem unzutreffenden Preis zu erhalten. Die falsche Preisangabe kann jedoch als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
Hinweis: In Baden-Württemberg sind für den Vollzug der Preisangabenverordnung die unteren Verwaltungsbehörden (Landratsämter und Stadtkreise) zuständig. Wenn Sie der Meinung sind, dass ein Anbieter gegen die Preisangabenverordnung verstößt, wenden Sie sich bitte an das Landratsamt oder den Stadtkreis, in dessen Bezirk sich der Sitz des Anbieters befindet. Haben Sie vorher Informationsbedarf, können auch die Beratungsstellen der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e.V. Auskünfte geben.
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