Unsere Gemeinde
1. Einreise und Aufenthaltstitel
Für die Einreise in das Bundesgebiet und den Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland benötigen ausländische Staatsangehörige grundsätzlich einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz sowie einen Aufenthaltstitel. Beim Grenzübertritt ist der Pass oder Passersatz stets mitzuführen.Für die Einreise in das Bundesgebiet ist grundsätzlich ein Visum erforderlich, sofern Sie nicht im Besitz eines noch gültigen Aufenthaltstitels sind. Bereits im Antrag müssen Sie angeben, für welchen späteren Aufenthaltszweck Sie das Visum benötigen.
Für Kurzaufenthalte (z.B. zu touristischen Zwecken) bis zu drei Monaten pro Halbjahr sind Angehörige bestimmter Staaten von der Visumpflicht dann befreit, wenn sie keine Erwerbstätigkeit ausüben wollen.
Tipp: Auf den Seiten des Auswärtigen Amtes finden Sie eine Staatenliste zur Visumpflicht beziehungsweise Visumfreiheit bei Einreise in die Bundesrepublik Deutschland.
Ausführliche Informationen darüber, ob Sie ein Visum für die Einreise benötigen und wie Sie ein solches gegebenenfalls beantragen müssen, lesen Sie im Kapitel "Visum" sowie in der dazugehörigen Verfahrensbeschreibung.
Ein längerfristiges Aufenthaltsrecht nach der Einreise erhalten Sie durch die Erteilung und gegebenenfalls Verlängerung einer (befristeten) Aufenthaltserlaubnis oder einer Blauen Karte EU, durch die Erteilung einer (unbefristeten) Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG. Näheres dazu finden Sie in den gleichnamigen Kapiteln mit den dazugehörigen Verfahrensbeschreibungen.
Als Unionsbürgerin oder Unionsbürger benötigen Sie in der Regel weder ein Visum für die Einreise noch einen Aufenthaltstitel für einen Aufenthalt, da für Sie das "Freizügigkeitsgesetz/EU" gilt und Sie damit Freizügigkeit genießen. Sie können sich in Deutschland frei bewegen und auch wirtschaftlich betätigen. Sie benötigen einen gültigen Pass oder Passersatz und unterliegen wie Deutsche der Meldepflicht. Die Meldebehörde erhebt bei Ihnen die erforderlichen Daten über das Freizügigkeitsrecht und leitet diese an die Ausländerbehörde weiter. Familienangehörige von Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern erhalten von Amts wegen eine Aufenthaltskarte.
Achtung: Für die Staatsangehörigen Kroatiens bestehen noch Übergangsregelungen im Bereich der Arbeitnehmerfreizügigkeit und der Dienstleistungsfreiheit.
Hinweis: Wenn Sie Staatsangehörige oder Staatsangehöriger der Türkei sind, wird Ihnen, sofern Ihnen nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht, zum Nachweis Ihres Aufenthaltsrechts auf Antrag eine befristete Aufenthaltserlaubnis ausgestellt. Beachten Sie, dass Sie bei erstmaliger Einreise ebenfalls der Visumpflicht unterliegen.
Wenn Sie sich als Staatsangehörige oder Staatsangehöriger der Schweiz länger als drei Monate in Deutschland aufhalten, müssen Sie Ihren Aufenthalt bei der Ausländerbehörde anzeigen. Daraufhin wird geprüft, ob Sie die Voraussetzungen für das Freizügigkeitsrecht nach dem Freizügigkeitsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweiz erfüllen. Nach positiver Prüfung erhalten Sie eine - gebührenpflichtige - Aufenthaltserlaubnis. Sollten Sie Ihren Aufenthalt nicht anzeigen, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar.
Jeder Aufenthaltstitel muss erkennen lassen, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit erlaubt ist. Eine Beschäftigung dürfen Sie als Ausländerin oder Ausländer nur ausüben, wenn Ihr Aufenthaltstitel es gestattet. Wenn Sie Ihren Aufenthaltstitel verlängern lassen möchten, müssen Sie einen entsprechenden Antrag vor Ablauf der Geltungsdauer des Aufenthaltstitels stellen. Mit einer Verlängerung vermeiden Sie, dass Sie ausreisen müssen und Ihre Berechtigung zur Ausübung einer Beschäftigung verlieren.
Hinweis: Aufgrund zwischenstaatlicher Vereinbarungen, eines Gesetzes oder einer Rechtsverordnung kann die Erwerbstätigkeit auch ohne den Besitz eines Aufenthaltstitels gestattet sein.