Unsere Gemeinde
1.1. Gesetzliche Erbfolge
Die gesetzliche Erbfolge sieht als Erben grundsätzlich nur Blutsverwandte vor. Blutsverwandte sind Personen, die gemeinsame Eltern, Großeltern, Urgroßeltern oder noch entferntere gemeinsame Vorfahren haben.
Hinweis: Verschwägerte (z.B. Schwiegermutter, Schwiegersohn, Stiefvater, Stieftochter, angeheiratete Tante, angeheirateter Onkel) sind nicht in diesem Sinne verwandt. Hier fehlt es an den gemeinsamen Vorfahren.
Ehepartner sind von der Verwandtenerbfolge ausgenommen. Sie sind nicht miteinander verwandt und haben keine gemeinsamen Vorfahren. Aufgrund der engen Verbindung zwischen den Ehepartnern sieht das Gesetz jedoch ein eigenes Erbrecht für sie vor. Durch eine Ehescheidung erlischt dieses Erbrecht.
Hinweis: Gleiches gilt für Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Für andere Lebensgemeinschaften (z.B. für die nicht eheliche Lebensgemeinschaft) ist allerdings ein gesetzliches Erbrecht nicht vorgesehen.
Auch die Adoption stellt eine weitere Ausnahme von der Verwandtenerbfolge dar. Durch die Adoption werden die gleichen Rechte und Pflichten geschaffen wie unter Blutsverwandten, denn die Annahme als Kind schafft ein umfassendes gesetzliches Verwandtschaftsverhältnis. Die Adoptivkinder sind den leiblichen Kindern gleichgestellt und sind daher auch Erben der ersten Ordnung.
Hinweis: Besonderheiten gelten, wenn ein Volljähriger adoptiert wird, und bei Adoptionen, die vor 1977 vorgenommen wurden. Bei der Adoption Volljähriger beerbt das Adoptivkind nur die Adoptiveltern, jedoch keine weiteren Angehörigen. Das Familiengericht kann beim Ausspruch der Annahme eines Volljährigen unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag festlegen, dass sich die Wirkungen der Adoption nach den Vorschriften über die Annahme eines Minderjährigen richten.
Erben verschiedener Ordnungen
Bei der gesetzlichen Erbfolge sind nicht alle Verwandten in gleicher Weise erbberechtigt. Das Gesetz teilt sie in Erben verschiedener Ordnungen ein. Ein Verwandter ist nicht zur Erbfolge berufen, solange ein Verwandter einer vorhergehenden Ordnung vorhanden ist.
Erben 1. Ordnung
Die Erben der 1. Ordnung sind nur die Abkömmlinge des Verstorbenen. Abkömmlinge in Sinne des Gesetzes sind die Kinder, Enkel und Urenkel. Nicht eheliche Kinder gehören grundsätzlich auch zu den gesetzlichen Erben ihrer Väter und Verwandten von väterlicher Seite.
Achtung: Dieses gilt nicht, wenn das nicht eheliche Kind vor dem 30. Juni 1949 geboren ist.
Hat der Erblasser mehrere Kinder, wird das Erbe unter ihnen zu gleichen Teilen aufgeteilt. Ist ein erbberechtigtes Kind bereits verstorben, hat jedoch schon eigene Kinder, übernehmen diese den Erbteil ihres verstorbenen Vaters oder ihrer verstorbenen Mutter.
Erben 2. Ordnung
Mit Erben der 2. Ordnung sind die Eltern des Verstorbenen sowie deren Kinder und Kindeskinder gemeint. Dies sind die Geschwister, Neffen und Nichten des Erblassers.
Auch unter den Erben der 2. Ordnung wird der Nachlass zu gleichen Teilen geteilt. Ist ein Erbberechtigter bereits verstorben, übernehmen dessen Kinder den Erbteil ihres verstorbenen Vaters oder ihrer verstorbenen Mutter.
Ist auch nur ein Erbe aus der 1. Ordnung vorhanden, können Erben der 2. Ordnung nicht am Erbe teilhaben – außer sie wurden durch eine letztwillige Verfügung bedacht.
Erben 3. und weiterer Ordnungen
Als Erben der 3. Ordnung werden die Großeltern und deren Kinder und Kindeskinder (Tante, Onkel, Cousin, Cousine) angesehen. Auch hier gelten die Regeln der 1. und 2. Ordnung zur Aufteilung des Nachlasses unter den Erben.
Erben 4. Ordnung sind dann die Urgroßeltern und deren Kinder und Kindeskinder. Ab der 4. Ordnung erbt grundsätzlich der Nächstverwandte allein. Die Abkömmlinge von verstorbenen Abkömmlingen übernehmen nun nicht mehr deren Erbteil. Dadurch soll eine zu große Zersplitterung des Nachlasses vermieden werden. Sind mehrere Nächstverwandte gleichen Grades vorhanden, wird das Erbe gleichmäßig geteilt.
Ist auch nur ein Erbe aus einer vorhergehenden Ordnung vorhanden, können Erben fernerer Ordnung nicht am Erbe teilhaben – außer sie wurden durch eine letztwillige Verfügung bedacht.
Sonderfall: Ehe- oder Lebenspartner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft
Sind Abkömmlinge des Erblassers vorhanden, erbt der überlebende Ehe- oder Lebenspartner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft ein Viertel des Nachlasses. Gibt es nur Erben der 2. Ordnung oder Großeltern (andere Verwandte der 3. Ordnung erben in diesem Fall nicht), beläuft sich der Erbteil des Ehe- oder Lebenspartners auf die Hälfte des Nachlasses. Ist ein Großelternteil verstorben, erhält der überlebende Ehepartner auch den Teil der anderen Hälfte, den sonst dessen Nachkommen erhalten würden. Sind bereits alle Verwandten der 1. oder der 2. Ordnung und die Großeltern verstorben, erbt der überlebende Ehe- oder Lebenspartner den ganzen Nachlass.
Ehe- oder Lebenspartner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft, die im gesetzlichen Güterstand der "Zugewinngemeinschaft" gelebt beziehungsweise den Vermögensstand der Ausgleichgemeinschaft vereinbart haben, erhalten zudem ein weiteres Viertel des Nachlasses.
Ehegattenerbrecht und Auswirkungen des ehelichen Güterstandes auf die Höhe des gesetzlichen Erbteils
Ehe- oder Lebenspartnern steht ebenfalls ein gesetzliches Erbrecht zu. Die Höhe ihres Erbteils hängt davon ab, welche Verwandten des Erblassers aus welcher Ordnung erbberechtigt sind. Außerdem kommt es auf den ehelichen Güterstand beziehungsweise partnerschaftlichen Vermögensstand an.
Neben Abkömmlingen ist der überlebende Ehe- oder Lebenspartner zu einem Viertel erbberechtigt, unabhängig vom ehelichen Güterstand beziehungsweise partnerschaftlichen Vermögensstand. Neben Verwandten der zweiten Ordnung und neben Großeltern erbt der Ehe- oder Lebenspartner zur Hälfte. Haben die Eheleute im gesetzlichen Güterstand der „Zugewinngemeinschaft“ gelebt beziehungsweise die Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft den Vermögensstand der Ausgleichsgemeinschaft vereinbart, erhöht sich der Erbteil um ein Viertel. Durch diese Erhöhung wird fiktiv der Zugewinnausgleich verwirklicht, der bis zur Beendigung des Güter-/Vermögensstandes durch den Tod entstanden ist.
Hinweis: Der Güterstand der "Zugewinngemeinschaft" gilt immer dann, wenn kein anderer Güterstand durch Ehe- oder Lebenspartnerschaftsvertrag vereinbart worden ist.
Der überlebende Ehe- oder Lebenspartner kann anstelle der Erbteilserhöhung um ein Viertel auch den Anspruch auf Zugewinnausgleich geltend machen. Der Anspruch auf Zugewinnausgleich und den Pflichtteil stehen ihm auch dann zu, wenn er die Erbschaft ausschlägt.
Tipp: Lassen Sie sich von einem Rechtsanwalt beraten, welche Möglichkeit (Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft) für Sie wirtschaftlich günstiger ist.
Haben die Eheleute aufgrund eines Ehevertrags den Güterstand der "Gütertrennung" vereinbart und haben ein oder zwei Kinder, erben der überlebende Ehegatte und jedes Kind zu gleichen Teilen. Bei drei Kindern erhält der überlebende Ehegatte ein Drittel, bei mehreren Kindern ein Viertel.
Erbrecht des Staates
Der Staat wird immer dann gesetzlicher Erbe, wenn kein Verwandter ermittelt werden kann und es auch keinen überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner aus einer eingetragenen Lebensgemeinschaft gibt.
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