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2.3. Eigene Altersvorsorge
Ob Sie Ihr Unternehmen an einen externen Nachfolger verkaufen oder das Unternehmen in der Familie bleibt, in beiden Fällen müssen Sie prüfen, ob Sie mit der Übertragung des Unternehmens tatsächlich Ihren Ruhestand finanzieren können.
Daher ist es wichtig, welche Form der Gegenleistung für Sie am günstigsten ist, ohne dass die Liquidität des Unternehmens zu sehr eingeschränkt wird. Der Kaufpreis kann als Einmalzahlung oder als wiederkehrende Leistungen in Form von Rate, Rente oder dauernder Last gezahlt werden.
Die wichtigsten Formen sind:
- Verkauf gegen Einmalzahlung
- Verkauf gegen Kaufpreisraten
- Verkauf gegen Renten
- Verkauf gegen dauernde Last
- Übertragung gegen Nießbrauchsvorbehalt
- Pacht
Verkauf gegen Einmalzahlung
Sie erhalten den Kaufpreis sofort in einem Betrag und Sie sind nicht mehr vom weiteren wirtschaftlichen Erfolg Ihres Unternehmens abhängig. Sie können den Betrag zum Beispiel verzinst anlegen und selbst entscheiden, ob Sie nur den Erlös oder nur die Zinsen verbrauchen beziehungsweise ob eine Mischform sinnvoll ist.
Tipp: Berechnen Sie bei diesem Modell Ihre monatlich anfallenden Zinsen aus der Einmalzahlung. Damit lässt sich kalkulieren, ob Sie Ihren gewohnten Lebensstil aufrechterhalten können.
Verkauf gegen Kaufpreisraten
Sie geben Ihrem Nachfolger die Möglichkeit, den Kaufpreis nach und nach zu bezahlen. Im Grunde geben Sie ihm einen Kredit, der verzinst werden kann.
Tipp: Im Kaufvertrag sollten Sie daher eine Wertsicherungsklausel aufnehmen, um die Raten an die Lebenshaltungskosten anzupassen (Lebenshaltungskostenindex). Dies ist bei Verträgen mit einer Laufzeit von mindestens zehn Jahren gesetzlich erlaubt, das heißt, wenn das Unternehmen frühestens nach zehn Jahren abbezahlt ist.
Verkauf gegen Renten
Bei der Rentenzahlung wird zwischen Leib- und Zeitrenten unterschieden. Die Leibrente erlischt mit dem Tod des Nutznießers. Als Alternative dazu kann aber auch eine Zeitrente vereinbart werden, bei der ein Endzeitpunkt für die Rentenzahlung festgelegt wird. Renten werden in gleichen Abständen und in gleicher Höhe an den ehemaligen Inhaber gezahlt.
Tipp: Für den Fall, dass der Übergebende vorher stirbt, können Sie mit Ihrem Nachfolger vereinbaren, dass die Rentenzahlung an einen Ihrer Erben übergeht oder die Restsumme fällig wird.
Verkauf gegen dauernde Last
Unter einer dauernden Last ist eine wiederkehrende Zahlung über einen Mindestzeitraum von zehn Jahren zu verstehen. Die Zahlungen erfolgen regelmäßig, aber nicht in gleicher Höhe.
Tipp: Dieses Modell hat für den Nachfolger den Vorteil, dass die Zahlungen sich in der Regel an der wirtschaftlichen Situation des Unternehmens und des Nachfolgers orientieren. Für den Übergeber, der mit dieser Form des Verkaufs auf das unternehmerische Geschick seines Nachfolgers angewiesen ist, ist es empfehlenswert, die Forderung (dauernde Last) abzusichern (z.B. durch einen Eigentumsvorbehalt oder eine Bankbürgschaft).
Übertragung gegen Nießbrauchsvorbehalt
Auch in diesem Fall hängt Ihre Altersvorsorge von der Ertragskraft des Unternehmens ab. Beim Nießbrauchsvorbehalt kann der neue Geschäftsführer jedoch seine Vergütung oder einen Teil davon vor Berechnung des Gewinns abziehen.
Pacht
Eine der häufigsten Regelungen in der Praxis ist die vorhergebende Verpachtung des eigenen Unternehmens an einen potenziellen Nachfolger. Pachtverträge können über bestimmte Zeiträume und mit Zusätzen (z.B. Umsatzbeteiligung des "Noch-Eigentümers") versehen werden.
Tipp: Die Höhe der Pacht sollte sich an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Betriebes orientieren. Überzogene Pachtforderungen können hingegen zur Zahlungsunfähigkeit Ihres Betriebes führen.
Hinweis: Bei der Entscheidung für eine Einmalzahlung oder wiederkehrende Leistungen sollten Sie immer auch steuerliche Aspekte berücksichtigen und Ihren Steuerberater oder Rechtsanwalt zu Rate ziehen.
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