Unsere Gemeinde
3.2. Planungsrechtliche Einordnung des Grundstücks
Bevor Sie ein Grundstück erwerben, sollten Sie sich zunächst informieren, ob das betreffende Grundstück überhaupt in der von Ihnen geplanten Art und Weise nutzbar ist. Auskunft geben der Flächennutzungsplan und der Bebauungsplan. Die Bebauungs- und Flächennutzungspläne liegen bei den Stadt- und Gemeindeverwaltungen zur Einsicht aus.
Im Flächennutzungsplan (FNP) stellt die Gemeinde die beabsichtigte städtebauliche Entwicklung in den Grundzügen dar. Aus dem Plan kann beispielsweise abgelesen werden, wo im Stadtgebiet Wohnbauflächen, Gewerbe- und Industriebauflächen, Grünflächen oder Verkehrsflächen geplant sind. In der dazugehörenden Begründung werden die Ziele der Planung und die Darstellungen des Flächennutzungsplans erklärt. Der Flächennutzungsplan bildet jedoch in der Regel keine Rechtsgrundlage für die Beurteilung der Zulässigkeit eines Vorhabens.
Im Bebauungsplan ist durch Zeichnung und Textteil festgesetzt, ob und in welcher Weise die Grundstücke bebaubar sind. Sie finden beispielsweise Festsetzungen zu Art und Maß der baulichen Nutzung, zur zulässigen Anzahl der Geschosse und zur zulässigen Dachform. In der dazugehörigen Begründung werden die Ziele der Planung sowie die zeichnerischen und textlichen Festsetzungen dargelegt.
Hinweis: Nicht für jedes Gebiet gibt es einen Bebauungsplan. Liegt Ihr Grundstück in einem Gebiet ohne Bebauungsplan, muss sich Ihr Bauvorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen. Liegt Ihr Grundstück im Außenbereich, kommt eine Bebauung regelmäßig nicht in Betracht.
Tipp: Im Geoportal Raumordnung Baden-Württemberg können Sie auf textliche und kartografische Inhalte der Raumplanung im Land zugreifen und finden erste Anhaltspunkte zur planungsrechtlichen Einordnung eines bestimmten Grundstücks.
Nähere Informationen darüber, was Sie beachten müssen, wenn Sie ein Grundstück bebauen möchten, erhalten Sie im Kapitel "Bebaubarkeit eines Grundstücks".
Im Falle bestehender baulicher Anlagen auf dem Grundstück, an deren Erhalt Sie interessiert sind, sollten Sie bei der unteren Baurechtsbehörde klären, ob diese rechtmäßig errichtet wurden.
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