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3.3. Trennung von Kapital und Management
Wenn Sie Ihr Unternehmen nicht verkaufen wollen oder der geeignete Familiennachfolger erst in einigen Jahren zur Verfügung steht (z.B. weil er noch studiert oder Erfahrungen in anderen Unternehmen sammeln soll), aber die Unternehmensführung aufgeben möchten, stehen Ihnen im Wesentlichen drei Möglichkeiten offen:
- Einsatz eines Fremdgeschäftsführers
- Gründung einer Kapitalgesellschaft (GmbH, AG)
- Verpachtung des Unternehmens
Hinweis: In allen genannten Fällen bleiben Sie Eigentümer Ihres Unternehmens, nur die Leitung geben Sie ab.
Einsatz eines Fremdgeschäftsführers
Der Einsatz eines Fremdgeschäftsführers bietet Ihnen als Eigentümer des Unternehmens mehrere Vorteile. Sie können durch die Ausgestaltung des Geschäftsführeranstellungsvertrags, der die Rechte und Pflichten des Geschäftsführers genau beschreibt, weiterhin Einfluss auf das Unternehmen nehmen. Der Geschäftsführer ist zwar im Rahmen seines Anstellungsvertrags das operative Organ einer GmbH, bleibt aber gegenüber der Gesellschaft und den Beschlüssen der Gesellschafterversammlung weisungsgebunden.
Hinweis: Nehmen Sie in den Anstellungsvertrag eines Fremdgeschäftsführers alle wesentlichen Punkte (z.B. Dauer des Vertrags, Kündigungsmöglichkeiten und Kündigungsfolgen) auf und vereinbaren Sie unter anderem die Vergütung, Urlaub, mögliche Tantiemen und ein Wettbewerbsverbot.
Wenn Sie die Qualifikation des Fremdgeschäftsführers erst in der Praxis erproben lassen wollen und die Geschäftsführung nicht sofort an ihn übergeben möchten, können Sie seine Handlungsvollmachten beschränken und eine eingeschränkte Prokura vergeben. Es besteht auch die Möglichkeit, den Handlungsspielraum des Fremdgeschäftsführers in bestimmten Unternehmensgeschäften (z.B. Belastung oder Veräußerung von Grundstücken) von der Zustimmung der Gesellschafterversammlung abhängig zu machen, ohne deren Zustimmung er nicht tätig werden kann.
Tipp: Eine Checkliste "Suche nach einem Fremdgeschäftsführer" steht Ihnen auf den Seiten von nexxt-change zur Verfügung.
Gründung einer Kapitalgesellschaft (GmbH, AG)
Vor allem für kleinere und mittlere Unternehmen bietet sich durch Gründung einer Kapitalgesellschaft in Form einer "Kleinen AG" die Möglichkeit an, Eigentum (Kapital) und Management (Vorstand) zu trennen. Mit der Gründung einer Kapitalgesellschaft in Form der Kleinen AG kann der Übergang zum Fremdmanagement unter der Leitung des alten Inhabers noch erprobt werden. Dies ist möglich mithilfe eines Aufsichtsrates, der dem Vorstand (Management) mit Rat und Tat zur Seite steht.
Hinweis: Zur Gründung einer Kleinen AG ist ein Grundkapital von 50.000 Euro, das in Aktien eingeteilt ist, erforderlich. Ferner darf die AG nicht börsennotiert sein, alle Aktionäre müssen namentlich bekannt sein und eine Satzung muss verabschiedet werden. Soll eine bestehende GmbH in eine kleine AG umgewandelt werden, muss der sogenannte Umwandlungsbeschluss notariell beglaubigt werden.
Trotz der Erleichterungen, die mit der Novellierung des Aktienrechts und insbesondere der Gründung von Kleinen AGs möglich wurden, sollte bei einer solchen Gründung nicht auf den Rat von Experten verzichtet werden.
Die Nachfolge im Eigentum (Kapital in Form von Aktien) kann durch einfache Abtretung der Mitgliedsrechte erfolgen. Dabei sollten Sie eine schriftliche Abtretungserklärung verfassen, die auch für eventuelle Beteiligungen außerhalb der Familie (Kunden oder Lieferanten) zu empfehlen ist.
Tipp: Eine Checkliste "Rechtsform: Kleine Aktiengesellschaft AG" steht Ihnen auf den Seiten von nexxt-change zur Verfügung.
Verpachtung des Unternehmens
Eine weit verbreitete Form der Trennung von Eigentum und Management ist die Verpachtung eines Unternehmens. Eines der bekanntesten Beispiele für Verpachtungen sind Unternehmen im Bereich des Gaststättengewerbes. In der Regel werden Pachtverträge über bestimmte Laufzeiten abgeschlossen.
Die Höhe der Pacht sollte sich an den wirtschaftlichen Gegebenheiten des Unternehmens orientieren. Eine zu hohe Pacht kann zu wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Pächters führen. In vielen Fällen ist der Pachtvertrag mit einer Umsatzbeteiligung zugunsten des Verpächters verbunden. Dies hat den Vorteil, dass bei guten Geschäften auch der Eigentümer profitiert, während in wirtschaftlich schwachen Zeiten die Pachthöhe für den Pächter auf einem erträglichen Niveau bleibt.
Hinweis: Wenn Sie Ihr Unternehmen verpachten wollen, sollten Sie darauf achten, dass im Pachtvertrag die Verpflichtung des Pächters zur Erhaltung der Wirtschaftsgüter des Betriebes geregelt ist. Damit verpflichtet sich der Pächter, beispielsweise erforderliche Anschaffungen, Ausbesserungen oder Instandhaltungsmaßnahmen auf eigene Kosten zu übernehmen. Sie sollten zudem vertraglich festlegen, was geschieht, wenn der Pächter zahlungsunfähig wird oder durch Erkrankung den Pachtvertrag nicht mehr erfüllen kann.
Tipp: Weiterführende Informationen zu den Möglichkeiten einer Trennung von Eigentum und Führung stehen Ihnen auf den Seiten von nexxt-change zur Verfügung.
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