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3.4. Niedriglohnjobs (Midijobs)
Liegt das monatliche Bruttogehalt zwischen 400,01 und 800 Euro (sogenannte "Gleitzone"), handelt es sich um einen sogenannten "Niedriglohn-" oder "Midijob".
Im Vergleich zu einer üblichen sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung unterscheidet sich der Niedriglohnjob dadurch, dass in der Gleitzone ein reduziertes beitragspflichtiges Arbeitsentgelt zugrunde gelegt wird.
Als Arbeitgeber zahlen Sie für das gesamte Arbeitsentgelt grundsätzlich den vollen Arbeitgeberanteil ein, das heißt, Sie tragen die Hälfte des für übliche sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen zu zahlenden Gesamtsozialversicherungsbeitrags.
Für Arbeitnehmer in einem Niedriglohnjob sind die Beiträge zur Sozialversicherung gestaffelt (rund vier Prozent bei einem Verdienst in Höhe von 400,01 Euro bis zum vollen Gesamtversicherungsbeitrag bei einem Verdienst von 800 Euro). Bemessungsgrundlage des Arbeitnehmerbeitrags ist nicht das volle Gehalt, sondern ein nach einer bestimmten Formel berechneter, niedrigerer Betrag. Informationen zur Berechnung des tatsächlichen Arbeitsverdienstes bietet Ihnen die Minijobzentrale der Knappschaft Bahn See.
Wenn der Arbeitnehmer den vollen Anspruch auf Leistungen der Rentenversicherung (z.B. Rehabilitationsmaßnahmen oder vorzeitiger Rentenbeginn) erwerben will, hat er die Möglichkeit, die Rentenbeiträge freiwillig auf den vollen Betrag aufzustocken. Diesen Aufstockungsbetrag müssen Sie vom Gehalt Ihres Mitarbeiters abziehen und mit den anderen Abgaben abführen.
Tipp: Einen Überblick über die Beiträge zur Sozialversicherung für Arbeitnehmer und Arbeitgeber bietet die Deutsche Rentenversicherung Bund. Dieser Tabelle ist auch zu entnehmen, wie viel der Niedriglohnjobber zusätzlich einzahlen müsste, wenn er seinen Rentenbeitrag auf den vollen Betrag aufstocken will. Weitere ausführliche Informationen finden Sie in der Broschüre "Minijob – Midijob: Bausteine für die Rente" der Deutschen Rentenversicherung Bund.
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