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3.5. Minijobs
Minijobs sind geringfügige Beschäftigungen, bei denen der Bruttoverdienst 400 Euro im Monat nicht übersteigt (geringfügig entlohnte Minijobs). Eine zeitliche Begrenzung der wöchentlichen Arbeitszeit ist dabei nicht vorgesehen.
Ebenfalls um einen Minijob handelt es sich, wenn der Arbeitnehmer innerhalb eines Kalenderjahres nicht mehr als 50 Arbeitstage beziehungsweise zwei Monate tätig ist (kurzfristige Minijobs).
Bei einem geringfügig entlohnten Minijob haben die Arbeitgeber einen Pauschalbetrag von maximal 31,08 Prozent zu tragen. Dieser Pauschalbetrag untergliedert sich in:
- 13 Prozent Krankenversicherung
- 15 Prozent Rentenversicherung
- 2 Prozent Pauschalsteuern
Hinzu kommen noch Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung (individueller Beitrag) und Ausgaben aufgrund der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall (gegebenenfalls Umlage nach dem Aufwendungsausgleichgesetz) sowie gegebenenfalls der Insolvenzgeldumlage.
Den Pauschalsteuerbetrag in Höhe von zwei Prozent haben Sie zu tragen, wenn Sie auf die Vorlage einer Lohnsteuerkarte verzichten. Die gesetzlichen Regelungen schließen eine Abwälzung der Pauschalsteuer auf den Arbeitnehmer jedoch nicht aus. Wenn Sie auf die Vorlage der Lohnsteuerkarte bestehen, ist der Arbeitnehmer unter Berücksichtigung der individuellen Merkmale auf seiner Lohnsteuerkarte steuerpflichtig.
Der Beitrag zur Krankenversicherung ist nur dann zu leisten, wenn der Beschäftigte in der gesetzlichen Krankenversicherung pflicht-, freiwillig oder familienversichert ist. Für Minijobber, die privat oder gar nicht krankenversichert sind, fällt der Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung hingegen nicht an.
Erklärt ein Minijobber Ihnen als seinem Arbeitgeber schriftlich, dass er freiwillig Rentenversicherungsbeiträge zahlen will (Verzicht auf die sogenannte "Versicherungsfreiheit"), um damit Ansprüche auf das gesamte Leistungsspektrum der Rentenversicherung zu erhalten (sogenannte "Aufstockungsoption"), ziehen Sie ihm diese vom Lohn ab und leiten sie zusammen mit seiner Pauschale an die Minijob-Zentrale weiter.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, seine Beschäftigten über diese Aufstockungsoption zu unterrichten. Die Inanspruchnahme der Aufstockungsoption setzt eine schriftliche Erklärung des Arbeitnehmers voraus, mit welcher er auf die für geringfügige Beschäftigung geltende Rentenversicherungsfreiheit verzichtet. Die Verzichtserklärung kann jederzeit abgegeben werden, muss also nicht zu Beginn des Minijobs erfolgen. Der Verzicht gilt für die gesamte Dauer der geringfügigen Beschäftigung und kann nicht widerrufen werden. Erst mit der Aufgabe der Beschäftigung verliert der Verzicht seine Wirkung.
Da Sie als Arbeitgeber dazu verpflichtet sind festzustellen, ob eine Sozialversicherungspflicht besteht, sollten Sie sicherstellen, dass eine Person nicht mehrere Minijobs gleichzeitig ausübt. Für den Fall, dass Ihr Minijobber bei einem anderen Arbeitgeber einen weiteren Minijob hat, müssen die Verdienste aus allen Beschäftigungen zusammengerechnet werden. Beträgt der Gesamtverdienst über 400 Euro, besteht für den Arbeitnehmer Sozialversicherungspflicht.
Tipp: Fragen, die Ihnen bei der Feststellung, ob es sich um eine geringfügige und damit sozialversicherungsfreie Beschäftigung handelt, als interne Arbeitshilfe dienen können, bietet die Checkliste des Unternehmensverbandes Deutsches Handwerk. Weitere Informationen (z.B. zur Lohnfortzahlungsversicherung) bietet auch die Broschüre "Minijobs – Informationen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer" der Bundesknappschaft.
Minijobs in Privathaushalten
In der Regel gelten für Minijobs, die ausschließlich in Privathaushalten ausgeübt werden, die gleichen Voraussetzungen wie für geringfügige Beschäftigungen außerhalb des Privathaushalts.
Als Arbeitgeber haben Sie einen Pauschalbetrag von maximal 14,27 Prozent zu tragen. Dieser Pauschalbetrag untergliedert sich in:
- 5 Prozent Krankenversicherung
- 5 Prozent Rentenversicherung
- gegebenenfalls 2 Prozent Pauschalsteuer
- 0,67 Prozent Umlagen nach dem Aufwendungsausgleichgesetz (Lohnfortzahlung)
- 1,6 Prozent gesetzliche Unfallversicherung
Hinweis: Eine Beschäftigung naher Verwandter oder Familienangehöriger im privaten Haushalt ist grundsätzlich nicht ausgeschlossen. Bei solchen Arbeitsverhältnissen prüft jedoch die Minijob-Zentrale, ob es sich um eine echte Arbeitnehmereigenschaft oder nur um eine familiäre Mithilfe im Haushalt handelt. Ein bezahltes Beschäftigungsverhältnis im privaten Haushalt zwischen Ehegatten oder Kindern, die dem Hausstand der Eltern angehören und von den Eltern unterhalten werden, scheidet in der Regel aus.
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