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3.6. Leiharbeit und Zeitarbeit
Umgangssprachlich werden für die Arbeitnehmerüberlassung überwiegend die Begriffe "Leiharbeit" oder "Zeitarbeit" verwendet. Das Gesetz spricht jedoch von Arbeitnehmerüberlassung.
Eine Arbeitnehmerüberlassung liegt vor, wenn ein Arbeitgeber (der Verleiher) seinen Arbeitnehmer (den Leiharbeitnehmer) einem Dritten (dem Entleiher) gewerblich zur Arbeitsleistung überlässt. Der Leiharbeitnehmer wird also aufgrund einer vertraglichen Verpflichtung seines Arbeitgebers gegenüber dem Entleiher tätig.
Es sind somit mindestens drei Beteiligte erforderlich:
- das überlassende ("Zeitarbeits"-)Unternehmen als Verleiher und Arbeitgeber des Leiharbeitnehmers
- der Leiharbeitnehmer (überlassener Arbeitnehmer)
- das Unternehmen, dem der Leiharbeitnehmer zur Arbeitsleistung überlassen wird, als Entleiher (Einsatzunternehmen)
Keine Arbeitnehmerüberlassung liegt dagegen vor, wenn ein Arbeitnehmer ausschließlich zum Zwecke der Erfüllung eines Werk- oder Dienstvertrags des Arbeitgebers zeitweise in einem anderen Unternehmen tätig wird (z.B. zur Montage einer Maschine oder zur Installierung und vorübergehenden Betreuung bei der Einführung neuer Software).
Die wesentlichen für die Arbeitnehmerüberlassung geltenden Vorschriften sind im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) normiert. Die Bundesagentur für Arbeit ist für die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften des AÜG zuständig.
Bedeutung der Arbeitnehmerüberlassung
Die Arbeitnehmerüberlassung hat in Deutschland im Vergleich zu anderen europäischen Staaten noch immer eine verhältnismäßig geringe quantitative Bedeutung. So lag der Anteil der Leiharbeitnehmer an der Gesamtzahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten im Jahr 2008 nach Angaben der Bundesagentur für Arbeit lediglich bei 2,9 Prozent (knapp 800.000 Menschen). Im Krisenjahr 2009 ging der Anteil weiter zurück. Im Juni 2009 betrug dieser ca. 2,0 Prozent (ca. 610 000 Menschen). Mit der Erholung der Wirtschaft steigt der Anteil der Leiharbeitnehmer wieder an (Stand im Juli 2010: ca. 750 000 Menschen). Insgesamt verzeichnete diese Branche in den vergangenen Jahren einen starken Anstieg: Gegenüber dem Jahr 1998 hat sich der Anteil der Leiharbeitnehmer an den sozialversicherungspflichtig Beschäftigten verdreifacht. Hiervon zeugen unter anderem die zweistelligen Wachstumsraten des Zeitarbeitssektors der vergangenen Jahre.
Während die Arbeitnehmerüberlassung in der Vergangenheit überwiegend kritisch gesehen wurde, ist sie inzwischen als ein Instrument für mehr Flexibilität am Arbeitsmarkt anerkannt.
Aus Sicht eines Unternehmens können die Gründe für eine Entleihung von Arbeitskräften vielfältig sein. So können beispielsweise ein kurzfristig auftretender, zeitlich begrenzter Personalbedarf zur Abdeckung von Auftragsspitzen oder die Vermeidung von Neueinstellungen wegen unsicheren Zukunftsprognosen Gründe sein.
Für arbeitslose Menschen bietet die Arbeitnehmerüberlassung eine Chance, im Rahmen sozial abgesicherter Beschäftigungsverhältnisse wieder in den Arbeitsmarkt einzutreten. Gerade für Berufseinsteiger bietet sie eine Möglichkeit, unterschiedliche Unternehmen und Arbeitsweisen kennenzulernen. Nach neueren Untersuchungen ist allerdings der erhoffte „Klebe-bzw. Brückeneffekt“, d.h. die Übernahme von Leiharbeitnehmern in den Entleiherbetrieb bzw. in ein sonstiges Beschäftigungsverhältnis außerhalb der Leiharbeit, nur bedingt eingetreten. Je nach Betrachtungsweise im Einzelnen dürfte dieser Effekt bei etwa 13 bis 22 Prozent liegen, bei strengerer Betrachtung (überhaupt keine weitere nachfolgende Leiharbeitsbeschäftigung) bei etwa 7 Prozent.
Beachtenswertes bei der Arbeitnehmerüberlassung
Die Bundesagentur für Arbeit hat Informationen zur Arbeitnehmerüberlassung herausgegeben. Bezüglich der jeweiligen Rechte und Pflichten im Bereich der Arbeitnehmerüberlassung wird auf folgende Veröffentlichungen verwiesen:
- Magazin Beruf Bildung Zukunft – Zeitarbeit
- Informationen zur Arbeitnehmerüberlassung – Merkblatt für Unternehmen
- Merkblatt für Leiharbeitnehmer
- Neue Perspektiven mit Zeitarbeit