Leitungswasser hat in Deutschland Trinkwasserqualität. Damit das so bleibt und um die Verbraucherinnen und Verbraucher vor gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu schützen, wird das Trinkwasser regelmäßig untersucht.
Trinkwasser muss frei von Krankheitserregern (z.B. Bakterien) sein. Für bestimmte Stoffe (z.B. Schwermetalle, Pflanzenschutzmittel) gelten Grenzwerte, die nicht überschritten werden dürfen.
Bei der Trinkwasseraufbereitung werden Aufbereitungs- und Hilfsstoffe verwendet (z.B. Chlor, Ozon). Auch diese und ihre Reaktionsprodukte dürfen nur in geringen, nicht gesundheitsrelevanten Konzentrationen im Trinkwasser vorkommen.
Für die Einhaltung dieser Vorschriften sind in erster Linie die Wasserversorgungsunternehmen selbst verantwortlich. Sie müssen durch eigene Kontrollen die Qualität des Trinkwassers überprüfen. Zusätzlich werden unabhängig davon stichprobenartig amtliche Überwachungsuntersuchungen durch die Gesundheitsämter der Land- und Stadtkreise veranlasst.
Achtung: Die Qualität des Trinkwassers muss vom Verlassen des Wasserversorgungsunternehmens bis hin zum Wasserhahn gewährleistet sein, das heißt, neben den Wasserversorgungsunternehmen verstärkt auch Vermieterinnen und Vermieter sowie Hausbesitzerinnen und Hausbesitzer verantwortlich für die Trinkwasserqualität sind. Sie müssen dafür sorgen, dass die Qualität des vom Wasserversorger angelieferten einwandfreien Trinkwassers nicht durch veraltete oder beschädigte Rohre beeinträchtigt wird.
Für Sie können Geruch, Färbung, Trübung und Geschmack wichtige Hinweise auf die Qualität des Trinkwassers sein. Aber auch Wasser, das auf den ersten Blick unbedenklich erscheint, kann Krankheitserreger oder Stoffe in unerlaubten Mengen enthalten, vor allem bei zu niedriger Temperatur (unter 60°C) des Warmwassers.
Wasserhärte
Die sogenannte Wasserhärte hängt vom Gehalt an Calcium- und Magnesiumverbindungen im Wasser ab. Je höher deren Gehalt ist, desto härter ist das Wasser. Hartes Wasser führt zur Verkalkung von Haushaltsgeräten, erhöht den Verbrauch von Spül- und Waschmitteln, wirkt sich aber positiv auf den Geschmack des Wassers aus.
Die Härte des Trinkwassers ist kein Parameter, für den es in der Trinkwasserverordnung einen höchstzulässigen Grenzwert gibt. Laut einer Norm sollte Trinkwasser unter anderem einen gewissen Mindestgehalt an Calcium aufweisen, deren Gehalt sollte jedoch nicht so hoch sein, dass der Gebrauch des Trinkwassers für die üblichen technischen Zwecke im Haushalt unverhältnismäßig stark beeinträchtigt wird.
In Baden-Württemberg geben die Wasserversorger selbst innerhalb einer Kommune häufig Wasser unterschiedlicher Härte an ihre Kunden ab, je nach Verfügbarkeit des Wassers, z. B. eigene Brunnen, Anbindung an eine Fernwasserversorgung. Die Wasserhärte können Bürgerinnen und Bürger bei ihrem jeweiligen Wasserversorger erfragen. Teilweise ist sie auch der Abrechnung des Versorgers zu entnehmen.
Hinweis: Wenn Sie den Verdacht haben, dass mit Ihrem Trinkwasser etwas nicht in Ordnung ist, sollten Sie sich mit Ihrem Wasserversorgungsunternehmen oder Ihrem Gesundheitsamt in Verbindung setzen.
Tipp: Nähere Informationen zur Trinkwasserüberwachung und Informationsmaterial zu diesem Thema erhalten Sie auch auf den Internetseiten des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz, der Gesundheitsämter und der Chemischen und Veterinäruntersuchungsämter.
Verpflichtende Untersuchung von Trinkwasser auf Legionellen
Im Jahr 2011 wurde eine Pflicht zur Untersuchung von Trinkwasser auf Legionellen eingeführt. Betroffen sind nicht nur öffentliche Einrichtungen, sondern unter bestimmten Voraussetzungen auch Vermieterinnen und Vermieter. Nach Trinkwasserverordnung müssen der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Trinkwasser-Installation (ständige Wasserverteilung) das Wasser an mehreren repräsentativen Probenentnahmestellen auf Legionellen untersuchen lassen, wenn
Hinweis: Bei Vermietung gelten als Unternehmer und sonstiger Inhaber:
Großanlagen zur Trinkwassererwärmung sind Anlagen mit Speicher-Trinkwassererwärmer oder zentralem Durchfluss-Trinkwassererwärmer – jeweils mit einem Inhalt von mehr als 400 Litern oder von mehr als 3 Litern in mindestens einer Rohrleitung zwischen Abgang des Trinkwassererwärmers und Entnahmestelle. Nicht berücksichtigt wird der Inhalt einer Zirkulationsleitung. Entsprechende Anlagen in Ein- und Zweifamilienhäusern zählen nicht zu Großanlagen zur Trinkwassererwärmung.
Bei Vermietung müssen Sie mindestens einmal in drei Jahren, bei öffentlicher Tätigkeit mindestens einmal jährlich die Untersuchung durchführen lassen. Sind bei den jährlichen Untersuchungen in drei aufeinanderfolgenden Jahren keine Beanstandungen festgestellt worden, kann das Gesundheitsamt auch längere Untersuchungsintervalle von bis zu drei Jahren festlegen, sofern die Anlage und Betriebsweise
Für die Kontamination mit Legionellen gilt ein Aktionswert (Wert zur Auslösung von Maßnahmen) von 100 KBE (koloniebildenden Einheiten) pro 100 ml. Grundsätzlich müssen der Unternehmer und der sonstige Inhaber der Trinkwasser-Installation die betroffenen Verbraucherinnen und Verbraucher über das Ergebnis der Legionellenuntersuchung geeignet und aktuell informieren.
Bei Überschreitung des Aktionswerts trägt der Unternehmer und sonstige Inhaber der Anlage (Eigentümer, Hausverwaltung) die primäre Verantwortung für die nach Trinkwasserverordnung erforderlichen Maßnahmen:
Achtung: Bei extrem hohen Legionellengehalten (über 10.000 KBE/100 ml) dürfen die Duschen solange nicht mehr benutzt werden, bis das Problem beseitigt ist.
Zurück