Es gibt es eine Reihe von Gesetzen zum Arbeitsschutz, um gesundheitlichen Problemen in der Arbeitswelt vorzubeugen und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entsprechend zu schützen,. Über die Regelungen und Verbote informiert die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA).
Trotz der Maßnahmen zum Arbeitsschutz können durch eine berufliche Tätigkeit auch Krankheiten entstehen beziehungsweise gefördert werde, z.B. bestimmte Krebsarten durch eine Tätigkeit mit Asbest. Diese können unter bestimmten Voraussetzungen als Berufskrankheiten anerkannt werden, wodurch Ihnen bestimmte Leistungen aus der Unfallversicherung zustehen. .
Gesetzliche Unfallversicherung
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Auszubildende sind gesetzlich unfallversichert. Die Unfallversicherung kommt für Behandlungskosten auf, wenn Ihnen am Arbeitsplatz oder auf dem Weg dorthin ein Unfall passiert. Ziel ist es, die Erwerbsfähigkeit der Versicherten so weit wie möglich wiederherzustellen.
Für Ihre Anmeldung zur Unfallversicherung ist Ihr Arbeitgeber zuständig, der auch alleine die Beiträge bezahlt.
Betriebsärztin oder Betriebsarzt
Bei gefährlichen oder krankheitsschädlichen Tätigkeiten müssen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Möglichkeit haben, sich regelmäßig medizinisch untersuchen zu lassen. Zu diesem Zweck können Arbeitgeber eigene Betriebsärztinnen oder Betriebsärzte bestellen. Diese sind entweder Angestellte des Unternehmens oder externe Ärztinnen und Ärzte. In großen Betrieben kann auch eine eigene betriebsärztliche Abteilung eingerichtet werden, in der mehrere Betriebsärztinnen und Betriebsärzte gleichzeitig tätig sein können.
Hinweis: Zur Betriebsärztin oder zum Betriebsarzt können nur Ärztinnen oder Ärzte bestellt werden, die eine entsprechende Facharztausbildung für Arbeitsmedizin absolviert haben oder berechtigt sind, die Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" zu führen.
Arbeitsmedizinischer Dienst
Viele Betriebe werden von arbeitsmedizinischen Diensten betreut, die die Aufgaben einer Betriebsärztin oder eines Betriebsarztes übernehmen.
Fachkraft für Arbeitssicherheit/Sicherheitsbeauftragte
Die Fachkraft für Arbeitssicherheit oder die als Sicherheitsbeauftragte bestellte Person unterstützt den Arbeitgeber bei der Einhaltung und Umsetzung des Arbeitsschutzes. Die als Sicherheitsbeauftragte bestellte Person befasst sich mit der Sicherheit der Betriebsanlagen, Arbeitsbedingungen, Arbeitsmittel und der sicheren Gestaltung der Arbeitsplätze. Sie führt auch Belehrungen über die Sicherheit am Arbeitsplatz und über Arbeitsschutzmaßnahmen der Mitarbeitenden durch. Damit sollen Gesundheitsgefahren im Unternehmen verringert beziehungsweise Unfälle und Berufskrankheiten möglichst verhindert werden.
Der Arbeitgeber muss die Fachkraft für Arbeitssicherheit (Ingenieurin oder Ingenieur, Technikerin oder Techniker oder Meisterin oder Meister) schriftlich bestellen und ihr die Aufgaben übertragen. Sie kann im Unternehmen beschäftigt sein oder einem überbetrieblichen sicherheitstechnischen Dienst angehören.
Vertiefende Informationen