Unsere Gemeinde
4.3. Sonstige Nutzungsarten
Wenn Sie ein Grundstück nicht bebauen, sondern anderweitig nutzen wollen (z.B. landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich), sollten Sie Folgendes beachten:
Bei nicht baulichen Grundstücksnutzungen richtet sich die Beurteilung der Zulässigkeit nicht nach dem Baugesetzbuch, sondern gegebenenfalls nach den Vorschriften des Naturschutzrechts, des Wasserrechts oder dem Landeswaldgesetz, je nach Lage und beabsichtigter Nutzung des Grundstücks.
Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans kann die bestehende – in der Regel landwirtschaftliche – Nutzung im Rahmen des Bestandsschutzes fortgesetzt werden.
Weitere Informationen zum Flächennutzungsplan und zum Bebauungsplan sowie zur generellen Einordnung von Grundstücken hinsichtlich ihrer Nutzbarkeit finden Sie im Kapitel "Planungsrechtliche Einordnung des Grundstücks".
Zurück