Unsere Gemeinde
5. Beschäftigung schwerbehinderter Menschen
Alle Arbeitgeber sind verpflichtet, bei der Besetzung freier Stellen zu prüfen, ob sie schwerbehinderte oder ihnen gleichgestellte Menschen beschäftigen können.
Schwerbehinderte Menschen sind Menschen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 50. Gleichgestellte sind behinderte Menschen mit einem GdB von weniger als 50, aber mindestens 30, die infolge ihrer Behinderung keinen geeigneten Arbeitsplatz erlangen oder behalten können und auf Antrag von der Agentur für Arbeit schwerbehinderten Menschen gleichgestellt wurden.
Hinweis: Als besondere Beschäftigungsformen im Falle einer Behinderung kommen auch die Beschäftigung in einer Werkstätte für behinderte Menschen oder unterstützte Beschäftigung infrage.
- Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber
- Förderung der Eingliederung ins Arbeitsleben
- Interessenvertretung
- Begleitende Hilfen
- Arbeitsassistenz
Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber
Schwerbehinderte Menschen haben gegenüber ihrem Arbeitgeber Anspruch auf
- Beschäftigung, bei der sie ihre Fähigkeiten und Kenntnisse möglichst voll verwerten können,
- bevorzugte Berücksichtigung bei innerbetrieblichen Maßnahmen der beruflichen Bildung zur Förderung ihres beruflichen Fortkommens,
- Erleichterungen im zumutbaren Umfang zur Teilnahme an außerbetrieblichen Maßnahmen der beruflichen Bildung,
- behinderungsgerechte Einrichtung und Unterhaltung der Arbeitsstätten einschließlich der Betriebsanlagen, Maschinen und Geräte sowie der Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsumfeldes, der Arbeitsorganisation und der Arbeitszeit unter besonderer Berücksichtigung der Unfallgefahr,
- Ausstattung ihres Arbeitsplatzes mit den erforderlichen technischen Arbeitshilfen unter Berücksichtigung der Behinderung und ihrer Auswirkungen auf die Beschäftigung.
Behinderungsbedingte Nachteile schwerbehinderter Menschen im Arbeitsleben werden ausgeglichen durch:
- Anspruch auf Teilzeitarbeit, wenn die kürzere Arbeitszeit aufgrund Art und Schwere der Behinderung notwendig ist.
- Freistellung von Mehrarbeit auf Verlangen, das heißt von Arbeit über acht Stunden werktäglich.
- besonderen Schutz vor einer Kündigung. Wenn der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag einseitig ändern oder kündigen möchte, muss er vorher die Zustimmung des Integrationsamts einholen.
- zusätzlichen bezahlten Urlaub von einer Arbeitswoche (gilt nicht für Gleichgestellte), z.B. sechs Tage bei einer Sechstagewoche und fünf Tage bei einer Fünftagewoche.
Förderung der Eingliederung ins Arbeitsleben
Das Gesetz sieht vielfältige Hilfen zur Eingliederug ins Arbeitsleben vor:
- Die Agenturen für Arbeit fördern die Einstellung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen durch Geldleistungen an Arbeitgeber.
- Die Integrationsämter fördern die Schaffung von neuen Arbeitsplätzen mit Darlehen und Zuschüssen an Arbeitgeber.
Auch für die Sicherung von Arbeitsverhältnissen stehen umfangreiche Leistungen der Träger der beruflichen Rehabilitation (z.B. Rentenversicherung, Berufgenossenschaften) und Leistungen der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben durch die Integrationsämter zur Verfügung.
Die besonderen Interessen schwerbehinderter Menschen in Betrieben und Verwaltungen werden vom Betriebs- oder Personalrat gewahrt. Werden ständig wenigstens fünf schwerbehinderte Menschen beschäftigt, ist zusätzlich noch eine Schwerbehindertenvertretung zu wählen.
Neben den Eingliederungshilfen erhalten schwerbehinderte Menschen darüber hinaus sogenannte begleitende Hilfen im Arbeits- und Berufsleben. Aufgabe der begleitenden Hilfe ist es vor allem, im Arbeits- und Berufsleben auftretende Schwierigkeiten zu beseitigen. Zu diesem Zweck führt das Integrationsamt, das dafür zuständig ist, regelmäßig oder aus besonderem Anlass Betriebsbesuche durch, um an Ort und Stelle die Verhältnisse zu überprüfen.
Mit der Förderung einer Arbeitsassistenz wird dem Wunsch- und Wahlrecht von Teilhabeleistungen Rechnung getragen.
Behinderte Menschen mit erheblichem Unterstützungsbedarf haben deshalb einen Rechtsanspruch auf eine notwendige Arbeitsassistenz. Auftraggeber der Dienstleistungen zur persönlichen Assistenz ist der behinderte Mensch selbst.
Bei der Arbeitsassistenz handelt es sich deshalb um eine Geldleistung. Der schwerbehinderte Arbeitnehmer hat selbst die Organisations- und Anleitungskompetenz, ist dafür aber auch selbst verantwortlich. Der schwerbehinderte Arbeitnehmer stellt entweder die Assistenzkraft selbst ein (Arbeitgebermodell) oder beauftragt einen Anbieter von Assistenzdienstleistungen auf eigene Rechnung mit der Arbeitsassistenz (Auftragsmodell).
Voraussetzung für eine Förderung ist, dass eine arbeitsplatzbezogene, regelmäßige und kontinuierliche Unterstützung durch eine Assistenz notwendig ist. Dabei muss sichergestellt sein, dass der schwerbehinderte Mensch die arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung selbst erbringt und nicht die Arbeitsassistenz.
Die Kosten einer Arbeitsassistenz werden grundsätzlich von den Rehabilitationsträgern, solche zur Erhaltung eines Arbeitsplatzes vom Integrationsamt, getragen. Die Leistungen werden auch in den Fällen, in denen die Rehabilitationsträger zuständiger Kostenträger sind, von den Integrationsämtern ausgeführt. In den Fällen, in denen schwerbehinderte Menschen an einer Arbeitsbeschaffungs- oder Strukturanpassungsmaßnahme teilnehmen, werden die Kosten für eine notwendige Arbeitsassistenz von der Agentur für Arbeit getragen.