Unsere Gemeinde
5. Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen in der Schule
Soweit pädagogische Erziehungsmaßnahmen nicht ausreichen, kann die Schule zur Erfüllung ihres Erziehungs- und Bildungsauftrages und zur Einhaltung der Schulordnung durch die Schüler unterschiedliche Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen treffen.
Beispielsweise kann der Klassenlehrer oder ein anderer unterrichtender Lehrer das "Nachsitzen" bis zu zwei Unterrichtsstunden anordnen.
Wenn ein Schüler durch schweres oder wiederholtes Fehlverhalten seine Pflichten verletzt und dadurch die Erfüllung der Aufgabe der Schule oder die Rechte anderer gefährdet, hat die Schulleitung bei verhältnismäßig größeren festgestellten Erziehungsdefiziten eine weitaus größere Auswahl an Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen:
- Nachsitzen bis zu vier Unterrichtsstunden
- Überweisung in eine Parallelklasse desselben Typs innerhalb der Schule
- Androhung des zeitweiligen Ausschlusses vom Unterricht
- Ausschluss vom Unterricht für bis zu fünf Unterrichtstage
(bei beruflichen Schulen in Teilzeitform: Ausschluss für einen Unterrichtstag) - Ausschluss vom Unterricht für bis zu vier Unterrichtswochen
(nach Anhörung der Klassenkonferenz oder Jahrgangsstufenkonferenz, soweit deren Mitglieder den Schüler selbstständig unterrichten) - Androhung des Ausschlusses aus der Schule bis hin zum
- Ausschluss aus der Schule
Die untere Schulaufsichtsbehörde (das Staatliche Schulamt) kann den Ausschluss aus der Schule auf alle Schulen des Schulorts, des Landkreises oder des Bezirks ausdehnen. Das Regierungspräsidium als obere Schulaufsichtsbehörde (früher: Oberschulamt) kann den Ausschluss aus der Schule auf alle Schulen des Landes mit Ausnahme der für den Schüler geeigneten Sonderschule ausdehnen. Die Ausdehnung des Ausschlusses wird dem Jugendamt mitgeteilt.
Vor dem Ausschluss aus der Schule wird auf Wunsch des Schülers (bei Minderjährigkeit auf Wunsch der Erziehungsberechtigten) die Schulkonferenz angehört.
Die neu aufnehmende Schule kann die Aufnahme des Problemschülers von einer "Vereinbarung über Verhaltensänderungen" abhängig machen und eine Probezeit von bis zu sechs Monaten festsetzen. Über das Bestehen der Probezeit entscheidet der Schulleiter.
Hinweis: Die gesetzlichen Grundlagen finden Sie im § 90 Schulgesetz für Baden-Württemberg (Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen).
Tipp: Schulpsychologische Beratungsstellen beziehungsweise Beratungsstellen der Städte, Landkreise oder Kirchen unterstützen Sie bei auftretenden Erziehungsschwierigkeiten. Die Bundeskonferenz für Erziehungsberatung bietet online kostenlose Beratung für Eltern und Schüler sowie ein großes Verzeichnis von Erziehungs- und Familienberatungsstellen.
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