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6. Verbraucherschutz im Reiserecht
Sommerzeit – Reisezeit. Doch manch einer kommt von einer gebuchten Reise zurück, die seinen Erwartungen und oftmals auch den Versprechungen des Reiseveranstalters nicht gerecht wurde. Um die Rechte von Touristen bei Pauschalreisen zu schützen, hat der Gesetzgeber den rechtlichen Rahmen im Reisevertragsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches geschaffen.
Das Reisevertragsrecht regelt die Rechtsbeziehungen zwischen dem Reiseveranstalter und dem Reisenden, sofern der Reisende die Reise als Gesamtpaket, als Pauschalreise gebucht hat.
Wenn Sie nur eine einzelne Leistung gebucht haben, zum Beispiel einen Flug oder eine Hotelübernachtung, so fällt diese nicht unter das Reiserecht, da hier kein Reisevertrag abgeschlossen wurde, sondern lediglich ein Vertrag mit einem Beförderungs- oder Beherbergungsunternehmen. Bei einem Mangel müssen Sie als Kunde in diesem Fall etwaige Ansprüche gegen dieses Unternehmen geltend machen. Auch ein Reisebüro wird in der Regel nicht Vertragspartner, sondern es vermittelt Ihnen als Kunden lediglich den Reisevertrag mit dem Veranstalter.
Ausnahme: Wenn ein Reisebüro als Veranstalter auftritt und diverse Einzelleistungen als eigene Gesamtleistung anbietet, gelten die Regelungen des Reisevertragsrechts entsprechend.