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7. Volljährigenadoption
Eine weitere Form der Adoption stellt die sogenannte Volljährigenadoption dar. Sie dient dazu, ein rechtliches Eltern-Kind-Verhältnis zwischen Erwachsenen herzustellen. Sie ist im Allgemeinen als schwache Adoption ausgestaltet, indem sie nur ein Verwandtschaftsverhältnis zwischen Annehmendem und Adoptiertem entstehen lässt, nicht aber zwischen dem Adoptierten und den Verwandten des Annehmenden.
Hinweis: Im Unterschied zur Minderjährigenadoption erlangt der Angenommene, wenn es sich um einen Ausländer handelt, nicht die deutsche Staatsangehörigkeit.
Als besondere Form der Adoption im Erwachsenenalter sieht das Gesetz die Adoption eines Volljährigen mit den Wirkungen wie für einen Minderjährigen vor. Diese ist dann möglich, wenn
- ein minderjähriges Geschwister des Anzunehmenden bereits angenommen ist oder auch angenommen werden soll (hierdurch sollen unterschiedliche Annahmeverhältnisse in einer Familie vermieden werden),
- der Anzunehmende bereits als Minderjähriger in der Familie gelebt hat,
- der Anzunehmende das Kind des Ehegatten ist oder
- der Adoptionsantrag bereits zur Zeit der Minderjährigkeit des Anzunehmenden beim Amtsgericht gestellt wurde und es aufgrund der Verfahrensdauer nicht mehr zum Abschluss der Minderjährigenadoption gekommen ist.
Eine solche Volljährigenadoption mit den Wirkungen einer Minderjährigenadoption darf nicht erfolgen, wenn ihr überwiegende Interessen der Eltern des Anzunehmenden entgegenstehen.
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