Unsere Gemeinde
8. Eich- und Messwesen
Der Käse, den Sie an der Käsetheke kaufen, das Benzin für Ihr Auto, Ihr Elektrizitätsverbrauch und Ihre Fahrgeschwindigkeit im Straßenverkehr haben eine Gemeinsamkeit: Sie werden mit Geräten abgewogen beziehungsweise gemessen.
Messgeräte müssen in der Regel geeicht werden, bevor sie eingesetzt werden dürfen. Bei der Eichung werden sie daraufhin überprüft, ob sie die Bauvorschriften einhalten und ob ihre Anzeige richtig ist, also innerhalb der "Eichfehlergrenze" liegt.
Der Zweck der Eichpflicht besteht darin,
- den Verbraucher beim Erwerb messbarer Güter und Dienstleistungen zu schützen,
- im Interesse eines lauteren Handelsverkehrs die Voraussetzungen für richtiges Messen im geschäftlichen Verkehr zu schaffen,
- die Messsicherheit im Gesundheitsschutz, Arbeitsschutz, Umweltschutz und ähnlichen Bereichen des öffentlichen Interesses zu gewährleisten und
- das Vertrauen in amtliche Messungen zu stärken.
Wenn Sie den Verdacht haben, dass nicht geeichte Messgeräte im geschäftlichen Verkehr verwendet werden oder dass Messungen stark abweichen, können Sie sich bei dem zuständigen Eichamt beschweren. Dorthin können Sie sich auch wenden, wenn Sie den Verdacht hegen, dass Fertigpackungen unterfüllt sind.
Wird bei der Reparatur eines Messgeräts der Haupt- oder Sicherungsstempel verletzt, erlischt die Gültigkeitsdauer der Eichung. Nicht immer ist es möglich, das Gerät sofort nachzueichen. Aus diesem Grund kann das Eichamt Betriebe, die geeichte Messgeräte instand setzen, ermächtigen, die Messgeräte zu kennzeichnen. Mit dem Instandsetzerkennzeichen kann das Messgerät weiterhin im geschäftlichen Verkehr eingesetzt werden.
Wenn Sie Ware nach Gewicht verkaufen, selbst aber nicht über eine geeignete Waage verfügen, oder wenn Sie eine Wägung beurkunden lassen möchten, können Sie sich an öffentliche Wäger wenden. Öffentliche Wäger werden durch das Eichamt öffentlich bestellt.
Hinweis: Sollten Sie Gewichte benötigen, können Sie diese beim Eichamt ausleihen.