Unsere Gemeinde
3.4.7. Familienleistungen
Grenzgänger und Grenzgängerinnen haben in den meisten Fällen sowohl in dem Land ihrer Beschäftigung als auch im Land ihres Wohnsitzes Anspruch auf Familienleistungen. Je nach beruflicher und familiärer Situation zahlt ein Staat vorrangig alle nationalen Familienleistungen, auf die ein Anspruch besteht. Wäre die Summe der Leistungen im anderen beteiligten Staat höher, zahlt dieser einen Ausgleich.
Im Regelfall ist das Land der Beschäftigung vorrangig. Bei Paaren kommt es auf die berufliche Situation des Partners beziehungsweise der Partnerin an. Haben Sie Ihren Wohnsitz in Frankreich und arbeiten in Deutschland, gilt Folgendes:
- Ist Ihr Partner oder Ihre Partnerin im Land Ihres Wohnsitzes beschäftigt, ist vorrangig dieses Land für die Inanspruchnahme der Familienleistungen zuständig. Dies gilt auch, wenn Ihr Partner oder Ihre Partnerin dort Arbeitslosengeld erhält. Der Staat der Beschäftigung zahlt dann den Ausgleich, wenn die Summe der Leistungen bei ihm höher ist.
- Übt Ihr Partner oder Ihre Partnerin keinen Beruf aus, ist das Land Ihrer Beschäftigung vorrangig. Der Staat des Wohnsitzes zahlt dann den Ausgleich, wenn die Summe der Leistungen bei ihm höher ist.
- Haben beide Grenzgängerstatus, ist das Land der Beschäftigung ebenfalls vorrangig. Arbeiten beide in verschiedenen Ländern, ist das Land der Beschäftigung zuständig, welches die höheren Leistungen auszahlt. Der Ausgleich erfolgt gegebenenfalls durch den Staat des Wohnsitzes beziehungsweise den zweiten Staat der Beschäftigung und den Staat des Wohnsitzes.
Hinweis: Ob das Paar nicht verheiratet ist, getrennt lebt oder geschieden ist, ist für die Ermittlung der Vorrangigkeit unerheblich. Bei Alleinerziehenden ist ebenfalls das Land zuständig, welches die höheren Leistungen auszahlt.
Haben Sie Ihren Wohnsitz in der Schweiz und arbeiten in Deutschland, gilt Folgendes:
- Ist Ihr Partner oder Ihre Partnerin im Land Ihres Wohnsitzes, also in der Schweiz beschäftigt, ist vorrangig dieses Land für die Inanspruchnahme der Familienleistungen zuständig. Dies gilt auch, wenn Ihr Partner oder Ihre Partnerin dort Arbeitslosengeld erhält. Der Staat der Beschäftigung zahlt dann den Ausgleich, wenn die Summe der Leistungen bei ihm höher ist.
- Übt Ihr Partner oder Ihre Partnerin keinen Beruf aus oder arbeitet Ihr Partner oder Ihre Partnerin ebenfalls in Deutschland, ist das Land der Beschäftigung vorrangig. Der Staat des Wohnsitzes zahlt unter Umständen dann den Ausgleich, wenn die Summe der Leistungen bei ihm höher ist.
In Baden-Württemberg gibt es beispielsweise folgende Familienleistungen:
- Elterngeld
- Kindergeld
- Kinderzuschlag
- Landeserziehungsgeld in Baden-Württemberg
- Mehrlingsgeburtenprogramm
- Mutterschaftsgeld
Im Kapitel "Finanzielle Hilfen für Familien" der Lebenslage "Familie und Kinder" finden Sie weitere Informationen.
Tipp: Ausführliche Informationen zu Familienleistungen in Deutschland erhalten Sie auch auf dem Portal Infobest. Mehr zum Thema erfahren Sie in der Broschüre "Informationen für Grenzgänger" und in der Broschüre "Grenzüberschreitende soziale Sicherheit", herausgegeben von EURES-T-Oberrhein.
- Bundesstiftung "Mutter und Kind" - Leistungen beantragen
- Kindergeld beantragen
- Kinderzuschlag beantragen
- Landeserziehungsgeld - Auszahlung beantragen
- Landesfamilienpass beantragen
- Landesstiftung "Familie in Not" - Leistungen beantragen
- Medizinische Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen für Mütter und Väter
- Zuschuss bei Mehrlingsgeburten beantragen
- Mutterschaftsgeld beantragen (gesetzlich Versicherte)
- Mutterschaftsgeld für nicht gesetzlich Versicherte beantragen
- Kinderfreibetrag
- Kinderbetreuungskosten - steuerliche Berücksichtigung
- Ehrenpatenschaft durch den Bundespräsidenten
- Landesprogramm STÄRKE - Bildungsgutschein einlösen
- Elterngeld beantragen
- Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
- Freibetrag für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung
- Krankheit oder Schwangerschaft - Haushaltshilfe beantragen
- Haushaltshilfe bei Schwangerschaft
- Hebammenhilfe in Anspruch nehmen
- Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft
- Mutterschutzlohn beantragen