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Ablauf des Strafverfahrens
Wesentlicher Bestandteil des gerichtlichen Strafverfahrens ist die Gerichtsverhandlung. Sie soll die endgültige Schuld- und Straffrage klären. Der Termin für die Hauptverhandlung wird vom Gericht festgesetzt.
An einer Gerichtsverhandlung vor einem Strafgericht nehmen grundsätzlich alle am Verfahren Beteiligten teil:
- Angeklagter
- Gericht
- Staatsanwalt
- (eventuell) Verteidiger
- (eventuell) Nebenkläger
- (falls erforderlich) Dolmetscher
- Protokollführer
- geladene Zeugen und Sachverständige
Zur Eröffnung der Hauptverhandlung sind alle Beteiligten anwesend. Nachdem die Anwesenheit aller Beteiligten festgestellt wurde, müssen die Zeugen den Saal verlassen, sofern sie nicht als Nebenkläger auftreten.
Die Hauptverhandlung beginnt mit der Befragung zur Person des Angeklagten sowie der Verlesung der Anklage. Anschließend folgt die Beweisaufnahme, beispielsweise die Vernehmung von Zeugen.
Die Hauptverhandlung endet mit der Verkündung des Urteils. Im Rahmen des Urteils kann das Gericht auch über vermögensrechtliche Ansprüche entscheiden (Adhäsionsverfahren).
Kann dem Angeklagten nach Abschluss der Hauptverhandlung die Tat nicht nachgewiesen werden oder ist der Täter nachweislich unschuldig, ergeht ein freisprechendes Urteil.
Wird dem Angeklagten die Tat nachgewiesen, kann das Gericht folgende Sanktionen verhängen:
- Verwarnung mit Strafvorbehalt
- Geldstrafe
- Freiheitsstrafe mit Bewährung
- Freiheitsstrafe ohne Bewährung
In der Regel werden Sie als Opfer einer Straftat an der Verhandlung als Zeuge beteiligt sein. Wenn Sie das beantragen, wird Ihnen der Ausgang des gerichtlichen Verfahrens mitgeteilt. Zudem können Sie beantragen, dass Ihnen mitgeteilt wird, ob gegen den Verurteilten die Weisung erteilt worden ist, zu Ihnen keinen Kontakt aufzunehmen oder mit Ihnen nicht zu verkehren; auch über freiheitsentziehende Maßnahmen gegen den Beschuldigten bzw. Verurteilten werden Sie auf Ihren Antrag informiert.
Tipp: Das Gericht entscheidet darüber, ob Ihnen ein Zeugenanwalt beigeordnet wird. Einzelheiten erfahren Sie in der Verfahrensbeschreibung "Zeugenanwalt - Beiordnung erhalten".
Außerdem haben Sie die Möglichkeit, dass ein Beistand (z.B. ein Familienangehöriger) bei Ihrer Aussage anwesend ist. Auch Ihr Anwalt darf bei der Verhandlung anwesend sein.
Bei bestimmten Delikten können Sie sich der Klage auch als Nebenkläger anschließen.
Wenn Sie zum Termin geladen werden, müssen Sie in jedem Fall persönlich erscheinen. Ausbleiben dürfen Sie nur, wenn ein dringender Grund vorliegt (z.B. eine schwere Erkrankung). Diesen Grund müssen Sie dem Gericht frühestmöglich mitteilen. Das Gericht entscheidet dann, ob Sie fernbleiben dürfen oder nicht.
Hinweis: Organisationen wie der Weiße Ring e.V., aber auch die inzwischen in den meisten Gerichtsbezirken verfügbaren Zeugenbegleitungsstellen bieten sogenannte "Zeugenbetreuungsprogramme" an. Das bedeutet, dass Sie von hierzu speziell geschulten Personen beispielsweise zu Gerichtsterminen begleitet werden und Beratungen in Anspruch nehmen können.
Tipp: Informationen für Opfer einer Straftat sowie einen Überblick über den Ablauf eines Strafverfahrens finden Sie auf dem Portal "polizei-beratung.de".
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