Ein Arbeitsvertrag ist grundsätzlich formfrei. Er kann also auch mündlich abgeschlossen werden.
Spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses müssen Sie die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederlegen, die Niederschrift unterzeichnen und der beschäftigten Person aushändigen.
Achtung: Handelt es sich um ein befristetes Arbeitsverhältnis, müssen Sie dies vor Beginn der Beschäftigung schriftlich vereinbaren, ansonsten haben Sie den Arbeitsvertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen.
In die Niederschrift sind mindestens aufzunehmen:
Besonderheiten gelten für Beschäftigte,
Sofern ein schriftlicher Arbeitsvertrag abgeschlossen worden ist, der die o.g. Angaben enthält, besteht keine Verpflichtung diese zusätzlich schriftlich niederzulegen.
Bei der Erstellung des Arbeitsvertrags gilt grundsätzlich Gestaltungsfreiheit, allerdings eingeschränkt durch vorrangige Gesetze (z.B. Arbeitszeitgesetz), Tarifverträge und Betriebs- oder Dienstvereinbarungen. Sind Sie selbst Tarifvertragspartei oder Mitglied in einem Arbeitgeberverband, müssen Sie die tariflich ausgehandelten Bedingungen für alle gewerkschaftlich organisierten Mitarbeiter anwenden.
Hinweis: Auch sonst können Sie ausnahmsweise an einen Tarifvertrag gebunden sein. Das ist dann der Fall, wenn eine Allgemeinverbindlicherklärung (AVE) ausgesprochen wurde.
Bei der Einstellung von neuem Personal ist es oftmals sinnvoll, zunächst eine Probephase zu vereinbaren. Sie soll dem Arbeitgeber und der beschäftigten Person die Möglichkeit geben, sich kennenzulernen. In dieser Probezeit kann das Arbeitsverhältnis erleichtert aufgelöst werden.
Die Probezeitvereinbarung kann dabei in zwei Arten durchgeführt werden:
Soll das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Befristung weiter bestehen, ist grundsätzlich der Abschluss eines neuen Arbeitsvertrags erforderlich. Wird die Tätigkeit jedoch mit Wissen des Arbeitgebers stillschweigend fortgeführt, gilt es als auf unbestimmte Zeit geschlossen, sofern nicht der andere Teil sofort widerspricht. Daher müssen Sie als Arbeitgeber der Arbeitsaufnahme Ihrer bisherigen Mitarbeiterin oder Ihres bisherigen Mitarbeiters widersprechen, sofern das Arbeitsverhältnis nicht fortgeführt werden soll.
Tipp: Fragen Sie bei Ihrer berufsständischen Organisation wie z.B. der Industrie- und Handelskammer oder der Handwerkskammer nach Mustern für Arbeitsverträge für Ihre Branche.
Hinweis: Wenn Sie als Arbeitgeber die Tätigkeit der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers sehr detailliert im Arbeitsvertrag beschreiben, verringern Sie Ihre Möglichkeit, im Rahmen Ihres Weisungsrechts Arbeitsinhalte neu zu gestalten. Sie können beispielweise in den Arbeitsvertrag eine Klausel aufnehmen, die Sie als Arbeitgeber berechtigt, die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer an verschiedenen Orten einzusetzen oder auch andere zumutbare und der jeweiligen Qualifikation entsprechende Tätigkeiten zuzuweisen.
Achtung: Änderungen im Arbeitsvertrag können Sie nicht einseitig beschließen. Dazu müssen Sie eine Änderungskündigung aussprechen.
Folgende Unterlagen können Sie von Ihren Beschäftigten verlangen:
Arbeits-/Abschlusszeugnis, Sozialversicherungsausweis und Arbeitsbescheinigung müssen Sie dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin nach Vorlage wieder aushändigen. Die anderen Arbeitspapiere müssen Sie sorgfältig aufbewahren.