Unsere Gemeinde
Arbeitszeit und Arbeitsformen
In welchem zeitlichen Umfang Sie als Arbeitgeber einen Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin beschäftigen wollen, liegt in der Regel in Ihrem Ermessen. Beachten müssen Sie die Regelungen des Arbeitszeitgesetzes, das bestimmte Mindestanforderungen enthält.
Danach darf die Arbeitszeit an Werktagen acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden nicht überschritten werden.
Ohne Ruhepause darf niemand länger als sechs Stunden hintereinander beschäftigt werden. Die Arbeitszeit muss durch im Voraus feststehende Ruhepausen unterbrochen werden, und zwar von insgesamt
- mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden und
- 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden.
Hinweis: Die Ruhepausen können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden.
Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit müssen die Beschäftigten eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden haben. Eine Ausnahme kann in bestimmten Bereichen gelten, wie beispielsweise in Krankenhäusern, in Gaststätten oder in der Landwirtschaft und in der Tierhaltung. Auch für kraftfahrendes Personal können geringere Mindestruhezeiten zugelassen werden.
Die werktägliche Nachtarbeit darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb bestimmter Fristen ein Ausgleich stattfindet, sodass durchschnittlich acht Stunden pro Werktag nicht überschritten werden.
Nachtarbeitspersonal ist berechtigt, sich vor Beginn der Beschäftigung und danach in regelmäßigen Zeitabständen arbeitsmedizinisch untersuchen zu lassen. Unter bestimmten Umständen kann ein Nachtarbeitnehmer oder eine Nachtarbeitnehmerin verlangen, einen Tagesarbeitsplatz zu erhalten, beispielsweise wenn nach arbeitsmedizinischer Feststellung die weitere Nachtarbeit die Gesundheit gefährdet.
An Sonn- und gesetzlichen Feiertagen darf grundsätzlich nicht gearbeitet werden. Mehrschichtige Betriebe mit regelmäßiger Tag- und Nachtschicht können Beginn oder Ende der Sonn- und Feiertagsruhe um bis zu sechs Stunden vor- oder zurückverlegen. Für kraftfahrendes Personal kann der Beginn der 24-stündigen Sonn- und Feiertagsruhe um bis zu zwei Stunden vorverlegt werden.
Können Arbeiten nicht an Werktagen vorgenommen werden, dürfen Beschäftigte an Sonn- und Feiertagen in bestimmten Bereichen wie beispielsweise in Not- und Rettungsdiensten, Krankenhäusern, Gaststätten oder bei Kulturveranstaltungen beschäftigt werden. Eine bestimmte Anzahl von Sonntagen im Jahr muss frei sein. Beschäftigte, die an einem Sonntag oder Feiertag beschäftigt werden, müssen einen Ersatzruhetag haben, der innerhalb eines bestimmten Zeitraumes gewährt werden muss.
Die Uhrzeit des Beginns und das Ende der Arbeitszeit wird durch Sie als Arbeitgeber bestimmt beziehungsweise geändert, es sei denn, Sie haben die Lage der Arbeitszeit dauerhaft verbindlich im Arbeitsvertrag geregelt. Eine Änderung im Arbeitsvertrag kann dann nicht einseitig, sondern nur einvernehmlich vorgenommen werden. Soweit ein Betriebsrat besteht, müssen Sie auch dessen Mitbestimmungsrechte beachten.
Ausnahmen und abweichende Regelungen von bestimmten Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes können in einem Tarifvertrag oder aufgrund eines Tarifvertrags zugelassen werden.
Hinweis: Beachten Sie, dass die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes nicht für bestimmte Personengruppen wie beispielsweise leitende Angestellte oder Chefärzte gilt. Für die Beschäftigung von Personen unter 18 Jahren gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz und für Arbeitnehmer auf Kauffahrteischiffen als Besatzungsmitglieder gilt das Seemannsgesetz.
Zu arbeitszeitrechtlichen Fragen können Sie sich auch an die Gewerbeaufsicht Ihres Landratsamtes beziehungsweise Ihrer Stadt wenden.
