Unsere Gemeinde
Aufhebungsvertrag
Ein bestehender Arbeitsvertrag kann einvernehmlich durch einen Aufhebungsvertrag beendet werden. Das bestehende Arbeitsverhältnis wird dann zu einem bestimmten Zeitpunkt aufgelöst, z.B. sofort oder zum Ende des Monats. Kündigungsfristen bestehen nicht.
Bei Abschluss eines Aufhebungsvertrags sollten Sie folgende Grundregeln beachten:
- Der Aufhebungsvertrag muss schriftlich abgeschlossen werden, da er sonst unwirksam ist.
- Die Anhörung des Betriebsrats oder Einholung der Zustimmung einer Behörde kann entfallen.
Wurden Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer zum Abschluss eines Aufhebungsvertrags gedrängt, etwa wenn ihnen eine unrechtmäßige Kündigung in Aussicht gestellt wurde, können sie unter bestimmten Voraussetzungen den Aufhebungsvertrag anfechten, um ihre Weiterbeschäftigung zu erreichen.
Achtung: Vor dem Abschluss eines Aufhebungsvertrags müssen Sie als Arbeitgeber eventuell besondere Aufklärungs- und Hinweispflichten zu sozialrechtlichen Nachteilen wie die Auswirkung auf den Arbeitslosengeldanspruch, Sperrzeit und Anrechnung einer Abfindung, zu steuerlichen Nachteilen und zum Verlust von Versorgungsanwartschaften beachten. Bei Verstoß gegen diese Pflichten können Ihnen Schadensersatzansprüche der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers drohen. Daher sollten Sie sich zuvor von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt beraten lassen, ob und welche Aufklärungs- und Hinweispflichten beachtet werden müssen.
Einen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung gibt es nicht. Die Parteien können sich freiwillig auf eine Abfindung einigen. Die Höhe des Abfindungsbetrags kann nach Alter und Betriebszugehörigkeit der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers unterschiedlich ausfallen. Die Abfindung ist sozialversicherungsfrei, allerdings zu versteuern.
Vertiefende Informationen
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