Unsere Gemeinde
Beendigung von Arbeitsverhältnissen
Arbeitsverhältnisse können enden durch:
- Kündigung
- Fristablauf bei befristeten Arbeitsverhältnissen
- Aufhebungsvertrag
- Unwirksamkeit wegen Anfechtung eines Arbeitsverhältnisses
- Tod des Arbeitnehmers
Sie müssen die beschäftigte Person vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses
- frühzeitig darüber informieren, dass eigene Aktivitäten bei der Suche nach einer anderen Beschäftigung notwendig sind,
- darauf hinweisen, dass sie verpflichtet ist, sich unverzüglich bei der Agentur für Arbeit zu melden,
- für die Meldung bei der Agentur für Arbeit freistellen und ihr
- die Teilnahme an erforderlichen Qualifizierungsmaßnahmen ermöglichen.
Hinweis: In Kündigungsschreiben, Aufhebungsverträgen oder befristeten Arbeitsverträgen sollten Sie entsprechende Hinweise aufnehmen beispielsweise zur Meldepflicht und Notwendigkeit eigener Aktivitäten bei der Suche nach einer neuen Beschäftigung.
Sie müssen der gekündigten Person eine angemessene Zeit zur Suche nach einem anderen Arbeitsplatz einräumen und sie während dieser Zeit weiterbezahlen. Dabei spielt keine Rolle, von wem das Arbeitsverhältnis gekündigt wurde. Der Anspruch besteht auch bei einer Beendigung aufgrund Befristung.
Restlicher Jahresurlaub und Arbeitspapiere
Der restliche Jahresurlaub sollte während der Kündigungsfrist nach Möglichkeit gewährt werden, z.B. in Form von einzelnen Urlaubstagen. Ist dies aus betrieblichen Gründen nicht möglich, kann der restliche Urlaub wie bei einer fristlosen Entlassung in Geld vergütet werden.
Sie müssen spätestens bei Ausscheiden aus dem Unternehmen die Arbeitspapiere aushändigen. Insbesondere zählt dazu die Arbeitsbescheinigung, mit welcher Arbeitslosengeld beantragt werden kann. Wenn Sie die Arbeitspapiere zurückhalten und der beschäftigten Person daraus ein Schaden entsteht, können Ihnen als Arbeitgeber Schadensersatzansprüche drohen.
Pflicht zur Zeugniserteilung
Sie haben bei Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses die Pflicht, ein schriftliches Zeugnis auszustellen, wenn dies wünscht wird.
Ein einfaches Zeugnis enthält nur die Mindestangaben über die Beschäftigung wie Personalien, Dauer der Beschäftigung, Art der Tätigkeit. Ein qualifiziertes Zeugnis enthält darüber hinaus eine Beurteilung der Leistung, d.h. der ausgeführten Tätigkeiten sowie des Verhaltens gegenüber Vorgesetzen, Kollegen und evtl. Kunden. Das Zeugnis darf keine unrichtigen Angaben weder zugunsten noch zuungunsten der beschäftigten Person enthalten.
Hinweis: Der genaue Wortlaut des Zeugnisses steht insbesondere beim qualifizierten Zeugnis im Ermessen des Arbeitgebers. Die beschäftigte Person hat keinen Anspruch darauf, dass eine von ihr gewünschte Formulierung in das Zeugnis übernommen wird.
Vertiefende Informationen
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