Unter bestimmten Bedingungen können Arbeitsverhältnisse von vornherein zeitlich begrenzt werden. Sie enden dann durch Fristablauf oder durch die Erreichung eines bestimmten Zweckes.
Achtung: Bei der Vereinbarung eines befristeten Beschäftigungsverhältnisses können Fehler gemacht werden, die dazu führen, dass ein unbefristetes Arbeitsverhältnis vorliegt. Beginnt beispielsweise die Aufnahme der Tätigkeit noch vor Abschluss eines schriftlichen Arbeitsvertrags, gilt das Arbeitsverhältnis rechtlich als unbefristet und kann dann nur noch durch Kündigung oder Aufhebungsvertrag beendet werden.
Interessant ist der Abschluss eines befristeten oder zweckgebundenen Arbeitsverhältnisses beispielsweise, wenn Sie eine Vertretung für einen Beschäftigten oder eine Beschäftigte in Elternzeit suchen, oder wenn Sie jemanden für die Bearbeitung eines bestimmten Projektes benötigen.
Es wird zwischen Befristungen mit sachlichem Grund und ohne sachlichen Grund unterschieden.
Befristung mit sachlichem Grund
Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn
Befristung ohne sachlichen Grund
Eine kalendermäßige Befristung ohne sachlichen Grund ist nur möglich, wenn der Arbeitsvertrag die Gesamtdauer von zwei Jahren nicht überschreitet. Bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist die höchstens dreimalige zulässig. Eine Befristung ist nicht zulässig, wenn mit derselben Person bereits innerhalb der letzten drei Jahre ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat.
Eine Sonderregelung gilt für Existenzgründer, deren Gewerbeanmeldung beim Gewerbe- und Finanzamt keine vier Jahre zurückliegt. Sie können befristete Verträge bis zu vier Jahren Gesamtdauer abschließen.
Hinweis: An einen befristeten Arbeitsvertrag ohne sachlichen Grund kann sich ein Arbeitsvertrag anschließen, der mit sachlichem Grund befristet abgeschlossen wird. Umgekehrt ist dies nicht möglich. Wenn eine Person aufgrund mehrerer Befristungen jahrelang ununterbrochen bei Ihnen tätig war, kann dies auch dazu führen, dass Zweifel an dem Sachgrund bestehen und der letzte befristete Arbeitsvertrag als unbefristet gilt.
Ablauf des befristeten Arbeitsverhältnisses
Befristete Arbeitsverträge enden ohne Kündigung mit dem Ablauf der vertraglich vereinbarten Zeit. Eine ordentliche Kündigung des befristeten Arbeitsvertrages ist nur möglich, wenn dies vertraglich oder in einem anwendbaren Tarifvertrag vereinbart ist.
Vertiefende Informationen