Unsere Gemeinde
Begriff und Organisation im Katastrophenfall
Die jeweiligen Landesgesetze regeln, wann eine Katastrophe überhaupt vorliegt. In Baden-Württemberg gelten dafür zwei Kriterien:
- Ein eingetretenes oder unmittelbar drohendes Ereignis gefährdet oder beschädigt in besonderer Weise
- das Leben oder die Gesundheit von zahlreichen Menschen und Tieren,
- die Umwelt,
- erhebliche Sachwerte oder
- die lebensnotwendige Versorgung der Bevölkerung.
- Dieses Ereignis ist so schwerwiegend, dass die Katastrophenschutzbehörden die einheitliche Leitung zu treffenden Gefahrenabwehrmaßnahmen übernehmen müssen.
Die Katastrophenschutzbehörden verfügen über Einsatzpläne und Versorgungskonzepte, die sie im Rahmen ihrer Notfallplanung und Notfallvorsorge erarbeitet haben. Dies versetzt sie in die Lage, im Katastrophenfall möglichst schnell und wirksam zu handeln. Sie erteilen der Polizei, der Feuerwehr, dem Rettungsdienst, anderen Fachbehörden und weiteren beteiligten Stellen Weisungen.
Folgende Katastrophenschutzbehörden sind Ihre Ansprechpartner:
- in der Regel vor Ort zuständig: das Landratsamt im Landkreis beziehungsweise das Bürgermeisteramt im Stadtkreis (Untere Katastrophenschutzbehörden)
- für den Katastrophenschutz in der Umgebung kerntechnischer Anlagen und für Aufgaben, die sich über einen Land- oder Stadtkreis hinaus erstrecken: die Regierungspräsidien (Höhere Katastrophenschutzbehörden)
- für Aufgaben, die sich über einen Regierungsbezirk hinaus erstrecken: das Innenministerium Baden-Württemberg (Oberste Katastrophenschutzbehörde)
Für die operative Bekämpfung von Katastrophen ist vom Land ein Katastrophenschutzdienst mit der erforderlichen technischen und personellen Ausstattung eingerichtet. Er wird in Baden-Württemberg von den Feuerwehren und den Hilfsorganisationen mit ihren ehrenamtlichen Helfern getragen.
Katastrophenschutz bedeutet für die Bevölkerung aber auch, sich im eigenen Interesse so weit wie möglich selbst zu schützen. Treffen Sie daher eigene Vorkehrungen für Notfälle.
Zurück