Unsere Gemeinde
Beteiligung des Opfers am Verfahren
In der Regel erhalten Opfer beziehungsweise jene, die einen Strafantrag stellen, nur dann einen Bescheid vom Gericht, wenn das Verfahren eingestellt wird. Eine automatische Mitteilung über den Ausgang des Verfahrens und über eine eventuelle Verurteilung ist nicht vorgesehen.
Sie können allerdings bereits bei der Anzeigenerstattung, bei Ihrer Vernehmung als Zeugin oder Zeuge oder später schriftlich bei der Staatsanwaltschaft darum bitten, dass Sie über den Termin und den Ort der Hauptverhandlung informiert werden.
Wenn Sie die deutsche Sprache nicht sprechen, können Ihnen Zeit und Ort der Verhandlung auf Antrag in einer für Sie verständlichen Sprache mitgeteilt werden.
Um während eines Verfahrens über den Stand der Verhandlung informiert zu werden, sollten Sie die Staatsanwaltschaft oder das Gericht schriftlich um Mitteilung des Ausgangs des gerichtlichen Verfahrens bitten.
Hinweis: Hierfür benötigen Sie keine anwaltliche Vertretung. Ein Muster für ein solches Anschreiben finden Sie im Anhang der Opferfibel.
Geben Sie bei allen Ihr Verfahren betreffenden Anschreiben den vollständigen Namen der oder des Beschuldigten und das Aktenzeichen der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts an.
Sofern Sie daran ein berechtigtes Interesse haben, können Sie auch beantragen, dass Ihnen mitgeteilt wird, ob sich der Beschuldigte oder Verurteilte in Haft befindet oder ob ihm erstmals Vollzugslockerungen oder Urlaub gewährt werden. Ihnen ist auf Antrag auch mitzuteilen, wenn dem Verurteilten erneut Vollzugslockerungen oder Urlaub gewährt werden, wenn Sie dafür ein berechtigtes Interesse darlegen oder dies ersichtlich ist und kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse des Verurteilten am Ausschluss der Mitteilung vorliegt. Ebenso wird Ihnen auf Ihren Antrag hin durch die Staatsanwaltschaft mitgeteilt, ob sich der Beschuldigte bzw. der Verurteilte einer freiheitsentziehenden Maßnahme durch Flucht entzogen hat und ob und welche Maßnahmen zu Ihrem Schutz deswegen getroffen wurden.
Neben der Beteiligung als Zeugin oder Zeuge an einem Strafverfahren können Sie in bestimmten Fällen auch als Neben- oder Privatklägerin beziehungsweise als Neben- oder Privatkläger bei einem Verfahren auftreten:
Um eine stärkere Beteiligung am Strafverfahren zu ermöglichen, können Sie sich bei einer Reihe von Delikten als Nebenklägerin oder Nebenkläger der Anklage anschließen. Sie werden dadurch zu einer oder einem Verfahrensbeteiligten.
Hat die Staatsanwaltschaft ein Verfahren eingestellt (z.B. wegen mangelnden öffentlichen Interesses), können Sie im Verfahren als Privatklägerin oder Privatkläger an die Stelle der Staatsanwaltschaft treten.
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