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Betriebsbedingte Kündigung
Für eine betriebsbedingte Kündigung ist ein betriebsbedingter Kündigungsgrund erforderlich. Dieser kann liegen
- innerhalb des Betriebes wie beispielsweise bei Rationalisierungen oder einem Firmenumbau oder
- außerhalb des Betriebes liegen, z.B. beiAuftragsrückgang.
Innerbetriebliche Gründe liegen vor, wenn sich der Arbeitgeber zu einer organisatorischen Maßnahme entschließt, bei der die Weiterbeschäftigungsmöglichkeit des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin entfällt. Diese gestaltende Unternehmensentscheidung wird vom Gericht nicht auf ihre sachliche Rechtfertigung oder Zweckmäßigkeit überprüft. Es wird nur überprüft, ob eine unternehmerische Entscheidung vorlag. Vom Arbeitgeber ist in einem Kündigungsschutzprozess zu belegen, welche unternehmerischen Entscheidungen er getroffen hat und warum diese eine Weiterbeschäftigung entfallen lassen.
Außerbetriebliche Gründe liegen vor, wenn der Arbeitgeber aufgrund von außerbetrieblichen Gründen genau in diesem Umfang Arbeitsplätze abbauen muss. Diese sind im Prozess zu belegen, was im Einzelfall schwierig werden kann.
Entscheidend und häufigster Streitpunkt ist, ob und auf welchem Arbeitsplatz eine Weiterbeschäftigung im Unternehmen möglich ist.
Hinweis: Bringen Ihnen die getroffenen Maßnahmen nur unwesentliche oder keine Vorteile, ist das betriebliche Bedürfnis für die Kündigung nicht gegeben. Ein dringendes betriebliches Erfordernis liegt auch nicht vor, wenn der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin auf einen anderen freien, gleichwertigen Arbeitsplatz im Betrieb versetzt werden kann.
Bei einer betriebsbedingten Kündigung gilt auch, dass diese wiederum nur das letzte Mittel ist. Möglicherweise ist eine Änderungskündigung als milderes Mittel möglich, dann scheidet eine betriebsbedingte Kündigung aus.
Damit die betriebsbedingte Kündigung sozial gerechtfertigt ist, müssen bei der Auswahl die sozialen Gesichtspunkte ausreichend berücksichtigt werden. Bei dieser Sozialauswahl sind folgende Kriterien zu beachten:
- Dauer der Betriebszugehörigkeit
- Lebensalter
- Unterhaltspflichten
- Schwerbehinderung
Leistungsträger und beschäftigte Personen, die für die Erhaltung einer ausgewogenen Sozialstruktur erforderlich sind, können von der Sozialauswahl ausgenommen werden.
Hinweis: Bei einer betriebsbedingten Kündigung gelten die allgemeinen Verfahrensvorschriften, z.B. die rechtzeitige Beteiligung des Betriebsrates.
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