Die Wahlorgane bei der Landtagswahl sind:
Zu Mitgliedern der Wahlausschüsse dürfen nur Wahlberechtigte, zu Mitgliedern der Wahlvorstände nur Wahlberechtigte und Gemeindebedienstete berufen werden. Niemand darf in mehr als einem Wahlorgan Mitglied sein. Bewerberinnen und Bewerber um einen Landtagssitz und Vertrauensleute für Wahlvorschläge dürfen nicht zu Mitgliedern eines Wahlorgans berufen werden.
Die Mitglieder der Wahlorgane, ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter und die Schriftführerinnen oder Schriftführer sind zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amts und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten verpflichtet.
Landeswahlleiterin oder Landeswahlleiter
Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter und die Stellvertreterin oder der Stellvertreter werden vom Innenministerium berufen. Sie sind Vorsitzende oder Vorsitzender des Landeswahlausschusses.
Landeswahlausschuss
Der Landeswahlausschuss besteht aus der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter und vier bis zehn Beisitzerinnen und Beisitzern. Bei der Berufung der Beisitzerinnen und Beisitzer werden die im Land bestehenden Parteien angemessen berücksichtigt.
Kreiswahlleiterin oder Kreiswahlleiter
Die Kreiswahlleiterinnen und Kreiswahlleiter und ihre Stellvertretungen werden vom Innenministerium berufen. Sie sind Vorsitzende oder Vorsitzender des jeweiligen Kreiswahlausschusses.
Kreiswahlausschuss
Der Kreiswahlausschuss besteht aus der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter und vier bis sieben Beisitzerinnen und Beisitzern, die von der Kreiswahlleiterin oder vom Kreiswahlleiter berufen werden. Bei der Auswahl der Mitglieder werden die im Wahlkreis bestehenden Parteien sowie die Vertretung der einzelnen Gebiete berücksichtigt.
Wahlvorsteherin oder Wahlvorsteher
Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister beruft für jeden Wahlbezirk der Gemeinde eine Wahlvorsteherin oder einen Wahlvorsteher. Sie sind Vorsitzende oder Vorsitzender des Wahlvorstandes.
Wahlvorstand
Der Wahlvorstand besteht - je nach Größe des Wahlbezirks - aus der Vorsteherin oder dem Vorsteher und mindestens drei weiteren Beisitzerinnen oder Beisitzern, die ebenfalls durch die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister berufen werden. Auch hier wird auf eine angemessene Zusammensetzung aus allen Parteien geachtet.
Hinweis: Sollten Sie eine derartige ehrenamtliche Tätigkeit in Erwägung ziehen, nehmen Sie bitte Kontakt mit Ihrer Gemeinde auf.
Die Mitglieder des Wahlvorstandes leiten und überwachen die Wahlhandlung und ermitteln nach Schließung der Wahllokale das Wahlergebnis des Wahlbezirks.
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