Soweit pädagogische Erziehungsmaßnahmen nicht ausreichen, kann die Schule zur Erfüllung ihres Erziehungs- und Bildungsauftrages und zur Einhaltung der Schulordnung durch die Schülerinnen und Schüler unterschiedliche Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen treffen. Die Schule hat aber auch die Möglichkeit, von Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen abzusehen, sofern die Schülerin oder der Schüler durch soziale Dienste Wiedergutmachung leistet. Solche sozialen Dienste können nicht von der Schule angeordnet, sondern nur mit den Erziehungsberechtigten bzw. mit der Schülerin oder dem Schüler vereinbart werden.
Die Zuständigkeiten innerhalb der Schule sind nach dem Gewicht der Maßnahme aufgeteilt:
Der Klassenlehrer, die Klassenlehrerin oder eine andere unterrichtende Lehrkraft kann das "Nachsitzen" bis zu zwei Unterrichtsstunden anordnen.
Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat bei schwerwiegenderem Fehlverhalten eine weitaus größere Auswahl an Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen:
Das Regierungspräsidium kann den Ausschluss aus der Schule auf alle Schulen des Schulorts, des Landkreises oder ihres Bezirks ausdehnen. Das Kultusministerium kann den Ausschluss aus der Schule auf alle Schulen des Landes ausdehnen, außer bei Schülerinnen und Schülern mit einem Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot. Die Ausdehnung des Ausschlusses teilt es dem Jugendamt mit.
Vor dem Ausschluss aus der Schule wird auf Wunsch des Schülers oder der Schülerin die Schulkonferenz angehört, bei Minderjährigkeit auf Wunsch der Erziehungsberechtigten.
Nach dem Ausschluss kann die neu aufnehmende Schule die Aufnahme der Schülerin oder des Schülers von einer "Vereinbarung über Verhaltensänderungen" abhängig machen und eine Probezeit von bis zu sechs Monaten festsetzen. Über das Bestehen der Probezeit entscheidet der Schulleiter oder die Schulleiterin.
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